Veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Abs. 3 Tierarzneimittelgesetz

Veterinärmedizintechnische Produkte, umgangssprachlich als „Medizinprodukte für Tiere“ bezeichnet, sind seit dem 28. Januar 2022 durch § 3 Abs. 3 des Tierarzneimittelgesetzes reguliert.

Seit Inkrafttreten des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) am 28. Januar 2022 gilt § 3 Abs. 3 TAMG, der bestimmt, dass die Vorschriften des TAMG auch für veterinärmedizintechnische Produkte (VMTPs) nach den Nummern 1 bis 5 gelten. Bis auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 TAMG genannten VMTPs sind diese nach § 22 Abs. 1 TAMG nicht zulassungspflichtig. Die Regelungen des § 2 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) wurden im Wesentlichen übernommen, sodass keine grundlegende Änderung des bisher geltenden Systems zu erwarten ist.

Die Entscheidung darüber, ob es sich bei einem Produkt um ein Tierarzneimittel oder ein VMTP handelt, obliegt in erster Linie den Landesbehörden. Dabei ist in der Regel die Landesbehörde des Bundeslandes zuständig, in dem der Hersteller bzw. Vertreiber seinen Sitz hat. Die Kontaktdaten können, nach Bundesländern sortiert, der Webseite der ZLG entnommen werden:

https://www.zlg.de/arzneimittel/deutschland/laenderbehoerden/

Wird ein Produkt durch die zuständige Landesbehörde als zulassungspflichtiges VMTP nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 TAMG klassifiziert, ist vor der Vermarktung ein Antrag auf Zulassung beim BVL zu stellen. Bitte beachten Sie hierfür die Hinweise auf unserer Webseite unter dem Arbeitsbereich „Tierarzneimittel“, „Informationen für Antragsteller und Unternehmen“.

Neben den Vorschriften des TAMG gelten für alle VMTPs auch die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, beispielsweise über den Tierschutz nach Tierschutzgesetz (TierSchG, https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/TierSchG.pdf) und die Produktsicherheit nach Produktsicherheitsgesetz (CE-Kennzeichnung nach ProdSG, http://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021/ProdSG.pdf).