BVL-Zulassungsbescheide im Einklang mit geltendem Pflanzenschutzrecht

Schutz der Biodiversität kann nicht über Zulassungsverfahren geregelt werden

Datum: 05.04.2019

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat im Februar Zulassungen für 18 Pflanzenschutzmittel erteilt. Die bis Ende 2019 befristeten Zulassungen der Mittel sind unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aller deutschen Bewertungsbehörden erteilt worden. Über die vom Umweltbundesamt (UBA) ab 2020 geforderten Maßnahmen zum Schutz der Biodiversität besteht Uneinigkeit. Aus Sicht des BVL ist es rechtlich nicht möglich, diese Maßnahmen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zu regeln.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) lässt ein Pflanzenschutzmittel für den deutschen Markt zu, wenn 

  1. der darin enthaltene Wirkstoff über eine EU-weite Genehmigung verfügt und
  2. die drei übrigen am nationalen Zulassungsverfahren beteiligten Bewertungsbehörden (Umweltbundesamt, Bundesinstitut für Risikobewertung und Julius Kühn-Institut) eine Stellungnahme abgegeben haben.

Bei den 18 Pflanzenschutzmitteln, die in der Fachmeldung des BVL vom 28. Februar 2019 genannt sind, lagen alle Stellungnahmen der drei Bewertungsbehörden vor. Daher wurde eine Zulassung unter Berücksichtigung aller Stellungnahmen erteilt. 

Auch das Umweltbundesamt (UBA) hat seine Zustimmung (Einvernehmen) für die genannten Pflanzenschutzmittel erteilt. Die Forderungen des UBA zum Schutz des Naturhaushalts, etwa zur Einhaltung von Abständen zu angrenzenden Flächen und Gewässern, und/oder zum Einsatz von abdriftmindernder Technik wurden bei den Zulassungsentscheidungen zu den einzelnen Pflanzenschutzmitteln berücksichtigt. 

Das BVL hat die in den UBA-Einvernehmen für das Jahr 2019 geforderten Anwendungsbestimmungen umgesetzt. Die befristeten Zulassungen der 18 Pflanzenschutzmittel stehen daher im Einklang mit dem geltenden Pflanzenschutzrecht. 

Ab dem Jahr 2020 fordert das UBA-Einvernehmen die Umsetzung neuer Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Biodiversität. Diese vom UBA erstmals in einem Zulassungsverfahren geforderten Maßnahmen sind aus Sicht des BVL aus folgenden Gründen rechtlich nicht umsetzbar: 

  • Im Pflanzenschutzrecht sind nur Bestimmungen genannt, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf einer konkreten Anwendungsfläche haben und sich unmittelbar auf das Anwendungsgebiet, die Zeit, die Frequenz oder die Geräte der Ausbringung, die Verpackung, das Etikett, die Anforderungen an den Anwender etc. beziehen. Von der Anwendung losgelöste Pflichten, wie die Pflicht zur Bereitstellung einer Ausgleichsfläche, sind im Gesetz nicht vorgesehen.
  • Die vom UBA angestrebten Anwendungsbestimmungen stellen einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum der Landwirte dar, da sie dadurch faktisch an der Nutzung eines Teils ihres Eigentums gehindert werden. Ein solcher Eingriff wäre nur auf Basis einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage zulässig, die im Pflanzenschutzrecht nicht vorhanden ist. Das geltende Pflanzenschutzrecht (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw. PflSchG) enthält keine Regelungen, nach denen der Anwender von Pflanzenschutzmitteln durch eine Nebenbestimmung zur Schaffung von Biodiversitätsflächen verpflichtet werden kann. Auch für die geforderte Dokumentationspflicht der Landwirte zu den Biodiversitätsflächen gibt es keine Rechtsgrundlage.
  • Außerdem ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, dass die Biodiversität bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erst dann eine Rolle spielt, wenn es auf EU-Ebene anerkannte, wissenschaftliche Methoden zur Bewertung entsprechender Auswirkungen auf die Umwelt gibt. Solche Methoden müssen von der Europäischen Lebensmittelbehörde EFSA anerkannt sein. Zurzeit gibt es diese Methoden noch nicht.

Die vom UBA geforderten Maßnahmen zum Schutz der Biodiversität können aus den oben genannten Gründen nicht über die Zulassung einzelner Pflanzenschutzmittel geregelt werden. Vielmehr müssten dafür geeignete gesetzliche Regelungen eingeführt werden.

Ausgabejahr 2019
Datum 05.04.2019

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