Erneuerung der Zulassungen glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel noch nicht abgeschlossen

BVL verlängert bestehende Zulassungen um ein Jahr

Datum: 11.12.2018

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verlängert die bestehenden Zulassungen glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel um ein Jahr bis zum 15. Dezember 2019. Die für die Erneuerung der Pflanzenschutzmittel-Zulassungen vorgesehenen Verfahrensschritte können nicht bis zum Stichtag 15. Dezember 2018 abgeschlossen werden. In solchen Fällen sieht das europäische Recht vor, dass bestehende Zulassungen, für die eine Erneuerung beantragt wurde, verlängert werden.

Die Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat wurde im Dezember 2017 von der Europäischen Kommission um fünf Jahre bis zum 15. Dezember 2022 erneuert. Für diesen Fall regelt die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die notwendigen Schritte zur Erneuerung der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die den betreffenden Wirkstoff enthalten. Nach dem Gesetz können Zulassungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln innerhalb von drei Monaten nach Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung – im Fall von Glyphosat bis zum 15. März 2018 – einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung stellen.

Ab dem Zeitpunkt der erneuten Wirkstoffgenehmigung haben die EU-Mitgliedstaaten zwölf Monate Zeit, über die Erneuerung der bestehenden Mittelzulassungen zu entscheiden. Im Fall der glyphosathaltigen Pflanzenschutzmittel ist dies der 15. Dezember 2018. Können die Verfahren nicht in der vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen werden und hat der Antragsteller dies nicht zu verantworten, müssen die bestehenden Zulassungen von Amts wegen verlängert werden. Das BVL verlängert daher die Zulassungen der glyphosathaltigen Pflanzenschutzmittel um ein Jahr bis zum 15. Dezember 2019.

Verfahrensablauf

Bis zum Stichtag 15. März 2018 waren in Deutschland 37 Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat zugelassen. Für 28 dieser Mittel wurden Anträge auf eine erneute Zulassung gestellt. Eine Zulassung läuft Ende des Jahres aus. Bei den übrigen acht Mitteln wurde die Zulassung noch nach dem alten Pflanzenschutzgesetz erteilt. Die Zulassungsdauer geht hier über Dezember 2018 hinaus. Diese Zulassungen werden ohne erneuten Zulassungsantrag überprüft.

Das BVL entscheidet über den Inhalt der Zulassung und erstellt dazu einen Bericht. Neben dem BVL sind auch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), das Julius Kühn-Institut (JKI) und das Umweltbundesamt (UBA) an der Bewertung beteiligt. BfR, JKI und UBA bewerten die Anträge und übermitteln dem BVL ihre Einschätzungen in Form von Benehmen und Einvernehmen sowie umfänglichen Bewertungsberichten. Das UBA ist zuständig für die Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt und erteilt ein Einvernehmen.

In zehn der 28 Zulassungsverfahren ist Deutschland bewertender EU-Mitgliedstaat, auf dessen Zuarbeit die beteiligten Mitgliedstaaten warten. Das UBA hat am 6. November 2018 öffentlich mitgeteilt, dass es dem BVL die ersten Einvernehmenserklärungen übermittelt habe. In einem dieser zehn Verfahren ist das bisher der Fall. Im nächsten Verfahrensschritt ist nach geltendem EU-Recht vorgesehen, dass andere Mitgliedstaaten den deutschen vorläufigen Zulassungsbericht kommentieren können. Danach überarbeiten die deutschen Behörden den Bericht und abschließend entscheidet das BVL, ob und inwieweit die Zulassung erneuert wird. Durch die europaweit festgelegten zeitlichen Vorgaben des Verfahrens ist eine Einhaltung der Frist zum 15. Dezember 2018 nicht möglich.

In 18 der 28 Anträge bewertet nicht Deutschland, sondern ein anderer EU-Mitgliedstaat den Antrag auf Erneuerung zuerst. Eine Entscheidung in Deutschland ist erst nach Eingang der Entscheidung des bewertenden Mitgliedstaats möglich. Bisher liegt noch in keinem der 18 Fälle eine Entscheidung des erstbewertenden Mitgliedstaats vor. Auch hier lässt der europaweit festgelegte Verfahrensablauf eine Einhaltung der Frist zum 15. Dezember 2018 nicht zu.

Infografik Zuständigkeiten bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland Zuständigkeiten bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland Zuständigkeiten bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland Quelle: BVL / Wiese

Weiterführende Informationen

Rechtliche Rahmenbedingungen

  • Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2324 wurde die EU-weite Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat um fünf Jahre bis zum 15. Dezember 2022 verlängert.
  • Artikel 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 regelt, dass Zulassungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln innerhalb von drei Monaten nach der Erneuerung der EU-Genehmigung eines Wirkstoffes einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten stellen müssen.
  • Nach Artikel 43 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 müssen die EU-Mitgliedstaaten zwölf Monate nach der Entscheidung über die Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung über die Erneuerung der in den Mitgliedstaaten bestehenden Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln entscheiden.
  • Artikel 43 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 bestimmt, dass bestehende Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln bis zur Entscheidung über die Erneuerung der Zulassung verlängert werden, wenn die Verfahren nicht in der vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen werden und der Antragsteller dies nicht zu verantworten hat. Diese Verlängerungsentscheidung nach Artikel 43 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erlässt das BVL gemäß § 38 Pflanzenschutzgesetz von Amts wegen.

Ausgabejahr 2018
Datum 11.12.2018

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