Hintergrundinformation: Erneuerung der EU-Genehmigung für Glyphosat

Im nächsten Schritt werden die Pflanzenschutzmittel überprüft

Datum: 01.12.2017

Der Berufungsausschuss hat am 27. November dem Vorschlag der Europäischen Kommission zugestimmt, die Genehmigung für Glyphosat als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln für fünf Jahre zu erneuern. Dabei hat der ursprüngliche Entwurf der Europäischen Kommission noch einige Ergänzungen bei den Sonderbestimmungen erfahren, die auf einen besseren Schutz privater Anwender und der Biodiversität abzielen.

Nach dieser Entscheidung stehen nun in den EU-Mitgliedstaaten die Zulassungen glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel, also der Handelsprodukte, auf dem Prüfstand. In Deutschland sind aktuell 37 Pflanzenschutzmittel von 12 Firmen mit Glyphosat zugelassen, die unter 105 Handelsnamen vermarktet werden. Die meisten Zulassungen sind bis Dezember 2018 befristet, denn nach dem EU-Recht haben die Zulassungen der Pflanzenschutzmittel eine um ein Jahr längere Laufzeit als die Wirkstoffgenehmigungen.

Zulassungsinhaber, die mit ihren Produkten auf dem Markt bleiben wollen, müssen nun innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung stellen. Über diesen Antrag muss das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bis Dezember 2018 entscheiden. Einige Zulassungen in Deutschland sind länger als Dezember 2018 befristet, weil sie aufgrund von Übergangsregelungen noch nicht mit der Wirkstoffgenehmigung synchronisiert sind. Diese Zulassungen werden innerhalb eines Jahres von Amts wegen überprüft.

Bei der Erneuerung der Zulassung bzw. der Überprüfung erfolgt eine Neubewertung der Pflanzenschutzmittel nach aktuellem Stand. Dabei werden insbesondere die Sonderbestimmungen berücksichtigt, mit denen die Europäische Kommission die erneuerte Wirkstoffgenehmigung verbunden hat. Neue Sonderbestimmungen verlangen, dass die EU-Mitgliedstaaten bei der Neubewertung besonders auf den Schutz beruflicher und privater Anwender achten, auf das Risiko für Landwirbeltiere und Nichtziel-Pflanzen sowie auf das Risiko für die Biodiversität. Die 2016 eingeführte Reglementierung für Anwendungen vor der Ernte gilt auch weiterhin, ebenso das Verbot für POE-Tallowamine als Beistoff in glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln.

Bei der Erneuerung der Zulassungen wenden die Mitgliedstaaten die Arbeitsteilung nach den Regelungen des "zonalen Verfahrens" an. Das bedeutet: Ein Mitgliedstaat der zentralen EU-Zone übernimmt als Berichterstatter die Bewertung; die anderen Mitgliedstaaten treffen dann auf Grundlage dieser Bewertung ihre Entscheidung über die Zulassung und evt. damit verbundene Risikominderungsmaßnahmen. In Deutschland sind in dem Verfahren, wie bei neuen Zulassungen, das Bundesinstitut für Risikobewertung, das Julius Kühn-Institut und das Umweltbundesamt als Bewertungsbehörden beteiligt.

Ausgabejahr 2017
Datum 01.12.2017

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