Hintergrundinformation: EU-Kommission bringt vergleichende Bewertung von Pflanzenschutzmitteln auf den Weg

Substitutionsliste enthält derzeit 77 Wirkstoffe – Anwendung ab 1. August 2015

Datum: 27.01.2015

Die EU-Kommission hat mit einer Durchführungsverordnung und einer Liste von Substitutionskandidaten die vergleichende Bewertung von Pflanzenschutzmitteln auf den Weg gebracht. In der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 26./27. Januar 2015 haben die EU-Mitgliedstaaten entsprechenden Entwürfen der Europäischen Kommission zugestimmt.

Das Prinzip der vergleichenden Bewertung von Pflanzenschutzmitteln wurde 2009 mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingeführt. Das Konzept sieht vor, dass Wirkstoffe, die zwar alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen, aber bestimmte ungünstigere Stoffeigenschaften in Hinsicht auf die Gesundheit und die Umwelt aufweisen, als „zu ersetzende Wirkstoffe“ deklariert werden. Pflanzenschutzmittel mit solchen Substitutionskandidaten dürfen nur zur Anwendung zugelassen werden, wenn es keine wirtschaftlichen und praktikablen Alternativen gibt, die deutlich sicherer für Mensch und Umwelt sind. Diese Abwägung soll nicht pauschal und EU-weit für die jeweiligen Wirkstoffe vorgenommen werden, sondern bei der Zulassung der einzelnen Handelsprodukte und unter Berücksichtigung der spezifischen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Als Nebeneffekt kann die vergleichende Bewertung einen Anreiz zur Entwicklung neuer Wirkstoffe mit vorteilhafteren Eigenschaften schaffen.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hatte die EU-Kommission den Auftrag, eine Liste der Substitutionskandidaten zu erstellen. Diese Liste wurde nun verabschiedet: sie enthält 77 Wirkstoffe. Bei der Einstufung gab es für die Kommission praktisch keinen Ermessensspielraum, denn die Kriterien dafür sind in der Verordnung vorgegeben. Um alle ca. 460 derzeit in der EU genehmigten Wirkstoffe überprüfen zu können, war es notwendig, die Bearbeitungstiefe zu begrenzen. Deshalb hat die Liste einen vorläufigen Charakter. Wenn für die einzelnen Wirkstoffe die routinemäßige Neubewertung im Gemeinschaftsverfahren ansteht, wird dabei auch noch einmal die Einstufung als Substitutionskandidat überprüft. Im Einzelfall können also künftig Wirkstoffe hinzukommen oder entfallen.

Die entsprechende Durchführungsverordnung sieht vor, dass die Liste der Substitutionskandidaten und die vergleichende Bewertung auf Zulassungsanträge für Pflanzenschutzmittel anzuwenden ist, die ab dem 1. August 2015 gestellt werden. Darauf bereiten sich die Mitgliedstaaten nun vor. Bereits im letzten Jahr hat die EU-Kommission eine Leitlinie verabschiedet, die technische Einzelheiten für die Durchführung der vergleichenden Bewertung in den Mitgliedstaaten enthält. Mit einem Stufensystem soll erreicht werden, dass sich der Aufwand für die Behörden in Grenzen hält. Die zusätzlichen Abwägungen und Bewertungen müssen so in das Zulassungsverfahren eingefügt werden, dass sich insgesamt die Bearbeitungszeit nicht verlängert.

Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die einen Substitutionskandidaten enthalten, soll für solche Verwendungszwecke versagt werden, für die es Alternativen gibt, die keine wesentlichen wirtschaftlichen oder praktischen Nachteile aufweisen. Dabei soll auch berücksichtigt werden, dass eine gewisse chemische Vielfalt an Wirkstoffen oder alternativen Verfahren nötig ist, um dem Entstehen von Resistenzen entgegenzuwirken. Auch die Auswirkungen auf die Zulassung geringfügiger Verwendungen sind zu berücksichtigen. Für die Landwirtschaft bedeutet das: Die Einführung der vergleichenden Bewertung kann die Anzahl verfügbarer Pflanzenschutzmittel in einer Kultur verringern, darf aber keine Bekämpfungslücken schaffen und ein praktikables Resistenzmanagement nicht gefährden.

Auch wenn nun bestimmte Wirkstoffe als Substitutionskandidaten klassifiziert sind: Weder die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 noch die jetzigen Durchführungsbestimmungen sehen vor, dass bei der Risikobewertung im Zulassungsverfahren mit zweierlei Maß zu messen ist. Ein Pflanzenschutzmittel darf nur zugelassen werden, wenn es fest vorgegebene Kriterien in Hinsicht auf Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und andere Anforderungen erfüllt. Die Bewertung erfolgt für die einzelnen Handelsprodukte und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungen. Diese Kriterien gelten ohne Einschränkung auch für Pflanzenschutzmittel, die Substitutionskandidaten enthalten. Wenn ein Pflanzenschutzmittel diese Kriterien nicht erfüllt, kann es nicht zugelassen werden, auch dann nicht, wenn es keine Alternativen gibt.

Ausgabejahr 2015
Datum 27.01.2015

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