Hintergrundinformation: Forstschädlinge können auch aus der Luft bekämpft werden

BVL informiert über Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

Datum: 27.06.2014

Die Bekämpfung von Schadorganismen wie beispielsweise dem Eichenprozessionsspinner in Wäldern ist ein komplexes Verfahren, bei dem mehrere Schutzziele beachtet werden müssen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Braunschweig informiert über aktuelle Zulassungs- und Genehmigungsverfahren bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen.

Schadorganismen wie der Eichenprozessionsspinner oder der Kiefernspinner dürfen in Deutschland in Ausnahmefällen auch dadurch bekämpft werden, dass Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen im Kronenbereich von Wäldern angewandt werden. Dafür muss das jeweilige zugelassene Pflanzenschutzmittel zusätzlich für die Anwendung mit Luftfahrzeugen in Wäldern durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) genehmigt sein. Bei diesen Verfahren ist neben dem BVL das Umweltbundesamt als Bewertungsbehörde zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für den Naturhaushalt beteiligt. Das Bundesinstitut für Risikobewertung bewertet, ob die menschliche Gesundheit durch die geplante Anwendung beeinträchtigt werden könnte. Erst nach der Genehmigung durch das BVL und einer weiteren Genehmigung der vor Ort zuständigen Länderbehörde darf ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel auch mit Luftfahrzeugen angewandt werden.

Das BVL hat für das Jahr 2014 die bundesweit gültige Genehmigung für die Anwendung der Pflanzenschutzmittel „Dipel ES“ und „Karate Forst flüssig“ gegen bestimmte Forstschädlinge mit Luftfahrzeugen in Wäldern erteilt. Allerdings wurden Anwendungen in Naturschutzgebieten von den zuständigen Bundesbehörden als unvertretbar bewertet. Deshalb sind Naturschutzgebiete von der Genehmigung ausgenommen. Dagegen hatte unter anderem die zuständige antragstellende Landesbehörde in Brandenburg Widerspruch eingelegt, dem – im Gegensatz zu anderen Punkten – aber nicht stattgegeben wurde. Die Argumente für eine Bekämpfung in Naturschutzgebieten sind vor der Entscheidung eingehend bewertet worden.

Unabhängig von diesem Verfahren kann das BVL die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Forst mit Luftfahrzeugen auch in Notfällen bei unmittelbarer Gefahr, allerdings in begrenztem Umfang und für höchstens 120 Tage, zulassen. Solche Notfallzulassungen wurden u. a. von der zuständigen Landesbehörde für Brandenburg für die Jahre 2011 bis 2013 beantragt und erteilt. Für Notfallzulassungen gelten besondere Bedingungen; beispielsweise sollen sie nach Auffassung der Europäischen Kommission möglichst nicht wiederholt in
aufeinanderfolgenden Jahren zur Anwendung kommen. Grundsätzlich ist eine Notfallzulassung auch für Naturschutzgebiete möglich, etwa wenn ein bestandsbedrohender Kahlfraß nicht mit anderen Mitteln oder Verfahren abgewendet werden kann. Diese Möglichkeit ist den zuständigen Länderbehörden bekannt. Für 2014 wurde beim BVL jedoch kein Notfallzulassungs-Antrag für die Anwendung mit Luftfahrzeugen in Naturschutzgebieten gestellt.

Ausgabejahr 2014
Datum 27.06.2014

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