BVL ordnet das Ruhen der Zulassung für Saatgutbehandlungsmittel an

Datum: 16.05.2008

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat gestern, am 15. Mai 2008, nachdem sich aufgrund aktueller Berechnungen im Zulassungsverfahren neue Erkenntnisse ergeben haben, das Ruhen der Zulassung mit sofortiger Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für die folgenden Saatgutbehandlungsmittel angeordnet:


  • Antarc, BVL Zulassungsnummer 4674-00
  • Chinook, BVL Zulassungsnummer 4672-00
  • Cruiser 350 FS, BVL Zulassungsnummer 4914-00
  • Cruiser OSR, BVL Zulassungsnummer 4922-00
  • Elado, BVL Zulassungsnummer 5849-00
  • Faibel, BVL Zulassungsnummer 4704-00
  • Mesurol flüssig, BVL Zulassungsnummer 3599-00
  • Poncho, BVL Zulassungsnummer 5272-00


Diese Entscheidung erfolgte nach eingehender Prüfung des aktuellen Sachstandes vor dem Hintergrund der in Südwestdeutschland aufgetretenen Schäden an Honigbienen. Für das BVL galt es zu prüfen, inwieweit ein Zusammenhang der berichteten Bienenvergiftungen mit der Ausbringung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut besteht. Diese Prüfung ergab, dass bei der Ausbringung von mit Insektiziden behandeltem Saatgut mit pneumatischen Sämaschinen eines bestimmten Konstruktionstyps eine höhere Exposition von Bienen verursacht wird, als im Zulassungsverfahren bislang bekannt.

Neue Risikobewertungen, die aufgrund der Bienenschäden veranlasst wurden und die diese erhöhte Exposition berücksichtigen, lassen es als wahrscheinlich erscheinen, dass als Folge dieser Exposition unvertretbare Auswirkungen auf Bienen nicht auszuschließen sind. In diesem Zusammenhang wird unter anderem auch die Gewährleistung des Schutzes des Anwenders im Rahmen der erwähnten Ausbringung überprüft werden.

Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse wird zur Vermeidung weiterer Bienenschäden und zur endgültigen Klärung der Zusammenhänge sowie möglicher weiterer Auswirkungen auf den Naturhaushalt aus Vorsorgegründen bis auf Weiteres ein Ruhen der Zulassung angeordnet.

Auch die in den Ländern für die Beratung der Landwirtschaft zuständigen Pflanzenschutz-dienststellen sind umgehend informiert worden, um die entsprechenden Informationen an die Anwender weiter zu geben.

Hintergrund zum Ruhen einer Zulassung

Mit der Anordnung des Ruhens der erwähnten Zulassungen sind weitere Einfuhren, das weitere Inverkehrbringen sowie die weitere Anwendung der betroffenen Pflanzenschutzmittel ausgeschlossen. Gleiches gilt nach Paragraf 16e Absatz 2 PflSchG auch für Pflanzenschutzmittel, für die eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung mit Referenz auf eine der oben genannten Zulassungen erteilt wurde.

Ausgabejahr 2008
Datum 16.05.2008

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