Keimstopp-Mittel für Kartoffeln nur noch für professionelle Anwender

Zu hohe Rückstände des Wirkstoffs Chlorpropham bei nicht-gewerblicher Anwendung

Datum: 03.12.2004

Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Chlorpropham enthalten, der das Auskeimen eingelagerter Kartoffeln verhindert, dürfen nur noch gewerbsmäßig angewendet werden, zum Beispiel in Betrieben mit Lagerhaltung. Dies entschied das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als zuständige Behörde für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln.

Bis Ende 2001 konnten auch Haus- und Kleingärtner chlorprophamhaltige Keimstopp-Mittel erwerben, mit denen die eingelagerten Kartoffeln bestäubt wurden. Die Zulassung chlorprophamhaltiger Keimhemmer war 2001 automatisch nach zehnjähriger Gültigkeit ausgelaufen. Pflanzenschutzmittel werden für maximal zehn Jahre zugelassen. Soll ein Produkt weiterhin am Markt bleiben, so muss der Hersteller nach Ablauf einer Zulassung einen neuen Antrag stellen. Bei der Bewertung dieses Antrags fließen dann neue wissenschaftliche Erkenntnisse ein und auch die gesundheitlichen und ökologischen Risiken, die von etwaigen Pflanzenschutzmittelrückständen ausgehen, werden erneut eingehend geprüft. Für den Wirkstoff Chlorpropham wurde das Risiko für den Verbraucher vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) neu bewertet. Da Kartoffeln im nicht-gewerblichen Bereich auch bei größter Sorgfalt von Hand nicht gleichmäßig einzupudern sind, können einzelne Kartoffeln hohe Rückstände aufweisen. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn empfindliche Personen solche Kartoffeln verzehren. Nach gründlicher Abwägung hat das BVL daher entschieden, dass Mittel mit diesem Wirkstoff keine Zulassung für den Haus- und Kleingartenbereich mehr erhalten.

Das BVL muss aus Gründen des vorsorgenden Verbraucherschutzes Sorge tragen, dass alle Verbraucher Lebensmittel unbesorgt verzehren können. Da eine sichere Anwendung von chlorprophamhaltigen Keimhemmern nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich ist, kann das BVL für die Nutzung im privaten Bereich keine Zulassung mehr erteilen. Der Schutz der Anwender vor Gesundheitsschäden, die unmittelbar durch die Anwendung entstehen könnten, sowie der Schutz der Verbraucher vor Rückständen in Lebensmitteln und der Schutz der Umwelt müssen immer gewährleistet sein. Um das Auskeimen von Kartoffeln während der Lagerung zu vermeiden, rät das BVL dazu, die Knollen in einem kühlen, aber frostfreien und dunklen Keller bei vier bis fünf Grad Celsius zu lagern. Zusätzlich sollten die Kartoffeln mit Papier, einem Tuch oder einem Jutesack abgedeckt werden, um sie vor Licht zu schützen. Kartoffeln sollten nicht zusammen mit Äpfeln aufbewahrt werden, die in sehr kleinen Mengen das Gas Ethylen abgeben, das Kartoffeln zum Keimen anregt.

Ausgabejahr 2004
Datum 03.12.2004

Pressekontakt

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Presse und Öffentlichkeitsarbeit • Gerichtstraße 49 • 13347 Berlin
Telefon: 030 18444 -88250 • Fax: 030 18444 -89999
E-Mail Adresse: * presse@bvl.bund.de

Pressemitteilungen filtern nach Jahren