Hintergrundinformation: EU-Kommission veröffentlicht Liste mit gesundheitsbezogenen Angaben

Sechsmonatige Übergangsfrist für Lebensmittelunternehmer

Datum: 25.05.2012

Die Europäische Kommission hat am 16. Mai 2012 eine Liste mit 222 gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln verabschiedet. Der Liste liegen fundierte wissenschaftliche Untersuchungen zugrunde und sie gilt in allen Ländern der Europäischen Union. In den nächsten sechs Monaten haben die Lebensmittelunternehmer Zeit, um ihre Erzeugnisse den neuen Anforderungen anzupassen.

Die von der EU-Kommission genehmigte Liste enthält gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene Angaben über alle Stoffe mit Ausnahme pflanzlicher Stoffe. Die derzeit 222 genehmigten Angaben, auch Health Claims genannt, entspringen aus rund 500 Einträgen aus den gebündelten Auflistungen von Angaben aus den Mitgliedstaaten. Sie wurden zuvor von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für ausreichend wissenschaftlich belegt befunden und positiv bewertet. Mehr als 1600 Einträge wurden nicht zugelassen.

Die Liste zulässiger Angaben soll künftig fortlaufend aktualisiert werden. Für eine Reihe von gesundheitsbezogenen Angaben läuft derzeit noch die Prüfung.

Zum Verfahren

Mit der Verordnung der Kommission wird die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, insbesondere Artikel 13 Absatz 3, durchgeführt. Die Mitgliedstaaten übermittelten im Jahr 2008 etwa 44.000 gesundheitsbezogene Angaben. Die Europäische Kommission führte diese zu einer Liste von rund 4600 Angaben zusammen. Bis 2010 waren alle Angaben der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugeleitet worden, die wissenschaftlich bewertete, ob die Angaben fundiert waren. Mit Ausnahme der Angaben zu pflanzlichen Stoffen schloss die EFSA die Untersuchung der Angaben im Juni 2011 ab. In der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 5. Dezember 2011 einigten sich die Mitgliedstaaten, die im Anhang der Kommissionsverordnung aufgeführten Angaben zuzulassen. Das Europäische Parlament und der Rat prüften diese Liste im Regelungsverfahren mit Kontrolle, das am 27. April 2012 endete, und erhoben keine Einwände.

Für die Erstellung einer deutschen Liste nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 war das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig.

Ausgabejahr 2012
Datum 25.05.2012

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