Hintergrundinfo zum Einfärben tierischer Nebenprodukte

Datum: 12.11.2007

infärbungen tierischer Nebenprodukte ab dem 1. Juli 2008 in Deutschland möglich

Den EU-Mitgliedstaaten ist es ab 1. Juli 2008 gestattet, Farbcodiersysteme einzuführen, mit denen tierische Nebenprodukte gekennzeichnet werden können. Dies eröffnet Deutschland die Möglichkeit, auf nationaler Ebene eine Pflicht zum Einfärben von so genanntem K3-Material zu etablieren. Darüber hinaus werden verpflichtend zum 1. Juli 2008 beim innereuropäischen Transport von einem Mitgliedstaat in einen anderen Farbcodierungen eingeführt.

  1. Material der Kategorie 1 ist mit einem schwarzen Etikett zu versehen oder in schwarzen Behältnissen zu transportieren.
  2. Für Material der Kategorie 2 gilt eine entsprechende gelbe Kennzeichnung
  3. Für Material der Kategorie 3 (K3-Material) ist eine grüne Kennzeichnung vorgesehen.

Welche Regelungen werden national getroffen?

Die Europäische Union hat den Weg für nationale Regelungen zur Kennzeichnung von tierischen Nebenprodukten mittels Lebensmittelfarbstoffen oder Geruchsstoffen freigemacht. Derzeit wird an der Entwicklung solcher Kennzeichnungsmethoden gearbeitet. Die Kennzeichnung der tierischen Nebenprodukte muss leicht nachweisbar sein, darf aber gleichzeitig die Weiterverarbeitung nicht beeinflussen. Tierische Nebenprodukte werden in Futtermitteln, Kosmetika, Arzneimitteln und technischen Anwendungen eingesetzt.

Der Bundesrat forderte am 12. Oktober 2007 in einer Entschließung eine europaweite Einfärbung von K3-Material. Eine nationale Regelung sei wegen des gemeinsamen Binnenmarktes nicht ausreichend.

Was gilt bisher für das Einfärben von tierischen Nebenprodukten?

Ein Einfärben der tierischen Nebenprodukte ist per se bisher nicht in der geltenden Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte vorgesehen. Lediglich Artikel 28 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel XI Punkt 8.1 schreibt bei der Einfuhr, von bestimmtem Heimtierfutter oder bestimmtem Rohmaterial zur Herstellung von Heimtierfutter aus Drittstaaten, eine dauerhafte Kennzeichnung mit Aktivkohle vor.

Da die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Staaten ist, ist das Einfärben tierischer Nebenprodukte in Deutschland derzeit nicht üblich.

In der gemeinsam von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz (DG Sanco) und der Generaldirektion Gesundheit im März 2004 ausgearbeiteten Leitlinie für die Anwendung der gemeinschaftlichen tierseuchen- und hygienerechtlichen Vorschriften und der gemeinschaftlichen Abfallvorschriften auf tierische Nebenprodukte, wird allerdings eine Kennzeichnung der tierischen Nebenprodukte durch Einfärben empfohlen.

Vorschriften für eine farbliche Kennzeichnung bestehen bisher in der EU nur für spezifiziertes Risikomaterial zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung von BSE, Scarpie und anderer transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Artikel 8 in Verbindung mit Anhang V Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001).

Wie werden tierische Nebenprodukte derzeit gekennzeichnet?

Vorgaben zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgeschrieben. Demnach erfolgt die Einteilung der tierischen Nebenprodukte in drei Kategorien:

  1. Material der Kategorie 1 umfasst beispielsweise alle Körperteile TSE-verdächtiger Tiere, spezifisches Risikomaterial, Heim-, Zoo- und Zirkustiere.

  2. Unter Material der Kategorie 2 sind beispielsweise verendete Tiere, Gülle, Magen- und Darminhalt sowie Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Schlachthöfen gesammelt wird, zusammengefasst.

  3. Material der Kategorie 3 umfasst unter anderem genusstaugliche Schlachtkörperteile, die aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr angefallen sind sowie ehemalige Lebensmittel tierische Ursprungs oder Erzeugnisse, die Lebensmittel tierischen Ursprungs enthalten, die jedoch kein Gesundheitsrisiko darstellen und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Tierische Nebenprodukte sind so bald wie möglich aus den reinen Bereichen der Produktion zu entfernen und separat zu lagern. Kontaminationen von Lebensmittel durch sie sind zu verhindern. Das Material ist nach Maßgabe des Artikels 7 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abzuholen, zu transportieren und zu kennzeichnen. Die unterschiedlichen Kategorien müssen getrennt und identifizierbar sein. Während der Beförderung ist an dem Fahrzeug oder der Verpackungseinheit ein Etikett mit folgenden, deutlich vermerkten Angaben anzubringen:

  1. Kategorie : „Nur zur Entsorgung“
  2. Kategorie : Je nach Material „Darf nicht verfüttert werden“ oder „Zur Verfütterung an (Tierart)“
  3. Kategorie : „Nicht für den menschlichen Verzehr“

Was gilt für die Verwendung von K3-Material als Tierfutter?

Bestimmte tierische Nebenprodukte, die zum K3-Material zählen, können unter Berücksichtigung tierseuchenrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Regelungen für Herstellung von Futtermitteln für Heimtiere sowie in wenigen Fällen, für die Herstellung von Futtermitteln für bestimmte Nutztieren (wie Pelztiere) eingesetzt werden.

Die futtermittelrechtlichen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung erlauben bereits jetzt schon, europaweit einheitlich, die Verwendung von Farbstoffen in Futtermitteln für Nutztiere oder Heimtiere unter festgelegten Bedingungen. Einige Farbstoffe können zu Zwecken der Denaturierung beziehungsweise zur Identifizierung von Ausgangsmaterialien, die für die Herstellung von Futtermitteln eingesetzt werden, verwendet werden.

Hier die Zusammenstellung zu den Farbstoffen sowie deren Verwendungsbedingungen, die bei der Herstellung von Futtermitteln eingesetzt werden können.

Bei der zukünftigen Verwendung eingefärbter tierischer Nebenprodukte (Rohstoffe) für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln sind Akzeptanzprobleme, sowohl bei dem Tierhalter als auch bei den Heimtieren denkbar. Insbesondere könnten Katzen auf Veränderungen der sensorischen Beschaffenheit von Futtermitteln reagieren.

Zitierte Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Weiterführende Informationen

Fragen und Antworten zu tierischen Nebenprodukten
(herausgegeben von der EU-Kommission)

Hintergrundinformationen:

Ausgabejahr 2007
Datum 12.11.2007

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