Einzelne Lebensmittel aus Asien sind unzulässig bestrahlt

BVL stellt Daten zu bestrahlten Lebensmitteln für das Jahr 2005 vor

Datum: 22.09.2006

Rund vier Prozent der in Deutschland im Jahr 2005 auf Bestrahlung untersuchten Lebensmittel sind zu beanstanden. Dies ist das Ergebnis von Kontrollen der Untersuchungsbehörden der Bundesländer, über die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) heute informiert hat. In Deutschland dürfen lediglich getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze bestrahlt verkauft werden. Seit Juni 2006 dürfen auch tiefgefrorene bestrahlte Froschschenkel, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr sind, nach Deutschland eingeführt werden.

Rund 2,4 Prozent der auf Bestrahlung untersuchten Lebensmittel waren zwar in Deutschland für eine Behandlung mit energiereicher Strahlung zugelassen, die Ware war jedoch nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet. 1,1 Prozent waren bestrahlt, obwohl eine solche Behandlung für die betroffenen Lebensmittel in Deutschland nicht zugelassen ist. Zudem wurde bei diesen Waren auf dem Etikett nicht auf die Bestrahlung hingewiesen. 0,1 Prozent der Proben waren zwar als bestrahlt gekennzeichnet, ein Verkauf dieser bestrahlten Lebensmittel in Deutschland war jedoch nicht zulässig. Insgesamt wurden 3.945 Proben untersucht. Die Probenahme erfolgt in der Regel risikoorientiert.

Unzulässig bestrahlt waren vor allem asiatische Nudelsuppe, getrockneter und gesalzener Fisch, Krustentiere und Froschschenkel aus dem ostasiatischen Raum sowie Nahrungsergänzungsmittel aus Deutschland und der Schweiz. Diese Lebensmittel dürfen in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit Strahlung haltbar gemacht wurden. Zudem waren die Lebensmittel nicht als bestrahlt gekennzeichnet.

Rund die Hälfte der Beanstandungen wegen Kennzeichnungsmängeln entfiel auf bestrahlte Kräuter und Gewürze in Suppen und Saucen, die zumeist aus dem ostasiatischen Raum stammten. Bestrahlte Kräuter und Gewürze dürfen in Deutschland zwar in Verkehr gebracht werden, die beanstandeten Lebensmittel waren jedoch nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet. Rund 32 Prozent der Beanstandungen betrafen asiatische Nudel- und Party-Snacks sowie Pizza, die mit bestrahlten Gewürzen und Kräutern hergestellt und nicht oder mangelhaft gekennzeichnet wurden. Darüber hinaus wurde die mangelhafte oder fehlende Kennzeichnung bei Gewürzen, tischfertigen Gerichten, Trockenmahlzeiten und Tee beanstandet.

Hintergrundinformation

Um die Haltbarkeit von Lebensmitteln zu erhöhen oder gesundheitsschädliche Mikroorganismen in Lebensmitteln abzutöten, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Obst, Gemüse und Getreide, Fleisch und Fisch zu bestrahlen. Die Behandlung darf allerdings nicht Hygienemaßnahmen ersetzen.

Die verwendete energiereiche Strahlung stammt von radioaktivem Material (Gammastrahlung) oder wird von Maschinen erzeugt (Röntgenstrahlung oder beschleunigte Elektronen. Die Strahlenbehandlung hat zur Folge, dass beispielsweise Kartoffeln, Zwiebeln und Knoblauch nicht keimen oder sprossen und länger gelagert werden können. Unerwünschte Organismen (Insekten und Maden) in Getreide, Trockenobst, Gemüse oder Nüssen können durch eine Bestrahlung abgetötet und die Reifung von Obst kann verlangsamt werden. Mikroorganismen, die gesundheitsgefährdend sind, können eliminiert werden; die Keimbelastung, auch von Gewürzen, kann soweit reduziert werden, dass die Haltbarkeit der jeweiligen Produkte gewährleistet ist.

Die Strahlung besteht nicht aus radioaktiven Atomen oder Partikeln. Die Lebensmittel werden durch die Bestrahlung nicht radioaktiv. Sie kommen nicht mit der Strahlungsquelle in Kontakt, sondern werden in Containern um die Strahlenquelle herum geführt bzw. unter dem Elektronen- oder Röntgenstrahl hindurch geführt, bis sie die notwendige Dosis erhalten haben.

Welche bestrahlten Lebensmittel dürfen in Deutschland angeboten werden?

In Deutschland dürfen nach der Lebensmittelbestrahlungsverordnung sowie den EU-Richtlinien 1999/2/EG und 1999/3/EG lediglich getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze bestrahlt angeboten bzw. verkauft werden. Die Bestrahlung darf nicht in Verbindung mit einer chemischen Behandlung angewandt werden, die dem gleichen Ziel wie die Bestrah-lung dient. Um eine ordnungsgemäße Strahlenbehandlung sicherzustellen, dürfen die Lebensmittel nur in Bestrahlungsanlagen behandelt werden, die für diesen Zweck in einem Mitgliedstaat der EU oder durch die EU in Drittländern zugelassen sind.

Belgien, Frankreich, Italien, die Niederlande und Großbritannien haben eine Strahlenbehandlung auch für weitere Lebensmittel erlaubt. Diese Lebensmittel dürfen in Deutschland nur angeboten werden, wenn dies in Form einer so genannten Allgemeinverfügung durch das BVL genehmigt wurde. Eine Allgemeinverfügung kann erteilt werden, wenn das Produkt nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union rechtmäßig mit ionisierenden Strahlen behandelt worden ist oder sich rechtmäßig im Verkehr des Mitgliedstaates befindet und keine Gesundheitsgefahren in sich birgt. Bislang hat das BVL lediglich eine Allgemeinverfügung für tiefgefrorene bestrahlte Froschschenkel ausgesprochen.

Ausgabejahr 2006
Datum 22.09.2006

BVL-Bericht "Bestrahlte Lebensmittel 2005"

Allgemeine Informationen des BVL zu bestrahlten Lebensmitteln

Informationen der EU-Kommission zu bestrahlten Lebensmitteln

Pressekontakt

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
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