Hintergrundinfo: Wie sind abgelaufene Lebensmittel und Nebenprodukte, die bei der Lebensmittelherstellung entstehen, zu behandeln?

Informationen zum Umgang mit Lebensmitteln, deren Verbrauchs-/ Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist bzw. zum Umgang mit Abfällen und Nebenprodukten, die bei der Lebensmittelherstellung entstehen

Datum: 01.09.2006

Unternehmen und Personen, die Lebensmittel herstellen, lagern und verkaufen sind vom Gesetzgeber gehalten, den Verbraucherinnen und Verbrauchern ausschließlich qualitativ hochwertige und sichere Lebensmittel anzubieten. Daher sind Lebensmittel grundsätzlich vor negativen Einflüssen zu schützen. Dies gilt auch für ihre Ausgangsstoffe und alle anderen Materialen, mit denen die Lebensmittel in Berührung kommen. Um Beeinträchtigungen der Lebensmittel durch nicht mehr zum Verzehr geeignete Lebensmittel oder Abfälle zu vermeiden, hat der Gesetzgeber rechtliche Rahmenbedingungen festgesetzt.

Umgang mit nicht zum Verzehr bestimmten Materialien

Abfälle, die beim Herstellen von Lebensmitteln entstehen, wie beispielsweise beim Schlachten oder Zerlegen von Tierkörpern, müssen in angemessener Weise gesammelt, gelagert und beseitigt werden. Von den gelagerten Abfällen darf kein nachteiliger Einfluss auf die Lebensmittel ausgehen.

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene bestimmt über den Umgang mit Lebensmittelabfällen:

1. Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle müssen so rasch wie möglich aus Räumen entfernt werden, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, damit eine Anhäufung dieser Abfälle vermieden wird.

2. Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle sind in verschließbaren Behältern zu lagern, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass andere Behälterarten oder andere Entsorgungssysteme geeignet sind. Diese Behälter müssen angemessen gebaut sein, einwandfrei instand gehalten sowie leicht zu reinigen und leicht zu desinfizieren sein.

3. Es sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und Entsorgung von Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen zu treffen. Abfallsammelräume müssen so konzipiert und geführt werden, dass sie sauber und frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können.

4. Alle Abfälle sind nach geltendem Gemeinschaftsrecht hygienisch einwandfrei und umweltfreundlich zu entsorgen und dürfen Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren. Die Abfälle sind unverzüglich abzuholen.

Die Entsorgung und unschädliche Beseitigung bzw. Weiterverarbeitung von tierischen Nebenprodukten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, richtet sich nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Nach dieser Verordnung werden die nicht für den menschlichen Verzehr geeigneten tierischen Nebenprodukte in drei Kategorien eingeteilt, die unterschiedlich zu entsorgen sind bzw. verarbeitet werden können.

Umgang mit Lebensmittel, deren Verbrauchs- oder Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist

In mikrobiologischer Hinsicht leicht verderblich Erzeugnisse, die mit einem so genannten Verbrauchsdatum gemäß § 7a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) versehen werden müssen, dürfen nach Ablauf dieser Frist nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels sagt aus, dass bis zu diesem Datum, unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen, die spezifischen Eigenschaften des Lebensmittels erhalten bleiben (§ 7 LMKV). Das bedeutet nicht, dass nach dessen Ablauf das das Lebensmittel zwangsläufig wertgemindert oder nicht mehr zum Verzehr geeignet ist. Lebensmittel, deren spezifische Eigenschaften erhalten sind und von denen keine gesundheitlichen Risiken für den Verbraucher ausgehen, dürfen prinzipiell auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Verkehr gebracht werden. Der Inverkehrbringer hat sich im Vorfeld angemessen von der Einhaltung dieser Kriterien zu überzeugen und trägt die lebensmittelrechtliche Verantwortung dafür. In der Regel werden Lebensmittel jedoch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht mehr verkauft. Diese Erzeugnisse werden durch den Lebensmittelhandel aussortiert und separiert, damit eine versehentliche Verwendung oder eine negative Beeinflussung anderer Lebensmittel ausgeschlossen ist. Die Entsorgung und unschädliche Beseitigung dieser Abfälle beziehungsweise nicht mehr verkehrsfähigen Lebensmittel erfolgt dann entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse die diese enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder sonstigen Mängeln nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet sind, ohne jedoch für Mensch oder Tier ein Gesundheitsrisiko darzustellen, fallen unter Material der Kategorie 3. (Eine Ausnahme bilden Küchen- und Speiseabfälle aus Beförderungsmitteln des grenzüberschreitenden Verkehrs. Diese sind unter Kategorie 1 einzuordnen). Nach Sammlung und Kennzeichnung kann Material der Kategorie 3 in einer zugelassenen Verbrennungsanlage als Abfall beseitigt oder in Biogas- oder Kompostieranlagen verwertet werden. Weiterhin kann Kategorie 3-Material auch in dafür zugelassenen Verarbeitungsbetrieben bzw. technischen Anlagen aufbereitet werden.

Was geschieht mit so genanntem K3-Material?

Erzeugnisse aus K3-Material wie beispielsweise verarbeitetes tierisches Eiweiß, Blutprodukte, ausgeschmolzene Fette, Gelatine u. ä. können unter Berücksichtigung der tierseucherechtlichen und verfütterungsverbotsrechtlichen Regelungen (siehe hinten: rechtliche Regelungen) als Ausgangserzeugnisse für Futtermittel von Heimtieren und in einigen Fällen für Nutztiere eingesetzt werden. So ist die Verfütterung tierischen Eiweißes an Wiederkäuer in der EU nicht zulässig. In Deutschland ist darüber hinaus die Verfütterung von Fetten aus Geweben warmblütiger Landtiere und von Fischen an Wiederkäuer verboten. Fette aus Geweben warmblütiger Landtiere dürfen in Deutschland auch nicht an andere zur Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und Pferde verfüttert werden. Für die Verfütterung von Milch- und Milcherzeugnissen bestehen dagegen keine Einschränkungen. Ein weiteres Einsatzgebiet für verarbeitetes tierisches Eiweiß ist die Verwendung in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserern. Aufbereitete Blutprodukte werden zu technischen Zwecken, einschließlich der Herstellung von Pharmazeutika, Laborreagenzien oder In-vitro-Diagnostika genutzt. Andere aufbereitete Erzeugnisse werden bei der Herstellung von Kosmetika, Porzellan, Klebstoffe und vielem mehr genutzt.

Zuständigkeit für die Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

Über die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften wachen die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Bundesländer. Die in der Regel auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte angesiedelten Ämter für Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen kontrollieren die Betriebe und nehmen Proben. Diese Kontrollen erfolgen gezielt bei Hinweisen oder einem vorliegenden Verdacht oder stichprobenartig, um ein repräsentatives Bild der Lebensmittelsicherheit zu erhalten.

Ausgabejahr 2006
Datum 01.09.2006

Pressekontakt

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
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Telefon: 030 18444 -88250 • Fax: 030 18444 -89999
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