Ekzeme oder Hautreizung: So melden Verbraucher unerwünschte Wirkungen von Kosmetik

Datum: 08.10.2014

Gereizte Haut, Ekzeme oder Ausschlag nach Anwendung von Kosmetik sollten Verbraucher nicht einfach hinnehmen. Sie können unerwünschte Wirkungen bei Behörden oder Herstellern formlos melden. Eine solche Meldung sollte Angaben zu Vorerkrankungen, Allergien oder zur Anwendung des Produktes enthalten. Erst mit diesen Informationen kann die unerwünschte Wirkung von Kosmetikprodukten richtig eingeschätzt werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat alle notwendigen Informationen in einer Checkliste für Verbraucher zusammengestellt. Sie kann entweder vom Verbraucher selber oder zusammen mit einem Arzt ausgefüllt werden.

Hat der Verbraucher den Verdacht, dass ein kosmetisches Mittel eine unerwünschte Wirkung ausgelöst hat, rät das BVL, zunächst einen Arzt oder Hautarzt aufzusuchen. In jedem Fall sollte das Produkt bis zur Klärung nicht mehr verwendet werden. Sinnvoll ist es zudem, das Produkt mit Verpackung zum Arzt mitzunehmen. Der Arzt prüft, ob die Kosmetik tatsächlich die unerwünschte Wirkung verursacht haben kann. Zudem kann der Arzt den Hersteller bitten, die enthaltenen Einzelsubstanzen für einen Allergietest zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis des Allergietests bestätigt dem Verbraucher, welche Substanzen nicht vertragen werden und daher zukünftig gemieden werden sollten. Ob Kosmetik die für den Verbraucher kritischen Stoffe enthält oder nicht, kann der Liste der Bestandteile („Ingredients“) entnommen werden. Diese Liste muss jedes Kosmetikprodukt auf der Verpackung enthalten.

Die vollständig ausgefüllte Checkliste sendet der Verbraucher dem Hersteller oder Importeur, dem Händler, der das Produkt verkauft hat oder einer Behörde. Firmen, die von unerwünschten Wirkungen Kenntnis erhalten, müssen diese dokumentieren und prüfen, ob Maßnahmen erforderlich sind. Wenn die Firma feststellt, dass es sich um ernste unerwünschte Wirkungen handelt, muss die Firma innerhalb von 20 Tagen eine Meldung an eine zuständige Behörde vornehmen.


Hintergrund


Kosmetik muss für Verbraucher sicher sein. Die Hersteller sind verantwortlich, dies zu prüfen. Angepriesene Wirkungen oder Verträglichkeiten müssen ebenso nachgewiesen werden wie die angegebene Haltbarkeit. Kosmetikprodukte, die sich im Handel befinden, werden stichprobenartig von den zuständigen Behörden der jeweiligen Bundesländer untersucht.

Mit der Checkliste können unerwünschte Wirkungen aller als Kosmetik vertriebenen Produkte gemeldet werden, die äußerlich mit dem menschlichen Körper über Haut, Haare, Nägel, Zähne oder mit den Mundschleimhäuten in Berührung kommen. Als Kosmetik werden Produkte bezeichnet, die den Körper entweder reinigen, parfümieren oder schützen, Produkte die das Aussehen verändern, den Körper in gutem Zustand halten oder den Körpergeruch beeinflussen. Dazu zählen Schminke, Nagellack, Hautcreme oder Parfüm ebenso wie Seife, Zahnpasta, Sonnencreme, Deos, Rasierschaum oder Badezusatz.

Ausgabejahr 2014
Datum 08.10.2014

Pressekontakt

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