Aktuelle Marktöffnungsverfahren BZW. laufende, fristgebundene Abfragen
November 2022
Datum: 15.11.2022
Export von Milch und Milcherzeugnissen, Fleisch und Fleischerzeugnissen inkl. Geflügel und Fisch und deren Erzeugnissen, Babynahrung, Funktionellen Lebensmitteln (Nutraceuticals) und Eipulver in die Republik Indien:
Interessenbekundungsverfahren für in Deutschland ansässige Betriebe
Drittland | Kategorie | Frist (Eingang beim BVL) |
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Republik Indien | Milch und Milcherzeugnisse, Fleisch und Fleischerzeugnisse inkl. Geflügel und Fisch und deren Erzeugnisse, Babynahrung, Funktionelle Lebensmittel (Nutraceuticals), Eipulver | 30. November 2022 |
Die Lebensmittelsicherheitsbehörde der Republik Indien (Food Safety and Standards Authority of India, FSSAI) hat darüber informiert, dass mit Wirkung vom 01. Februar 2023 alle Herstellerbetriebe, die Lebensmittel nach Indien exportieren möchten, bei FSSAI registriert sein müssen. FSSAI bittet kurzfristig um Übermittlung einer Betriebsliste der deutschen Herstellerbetriebe, die am Export von Milch und Milcherzeugnissen, Fleisch und Fleischerzeugnissen inkl. Geflügel und Fisch und deren Erzeugnissen, Babynahrung, Funktionellen Lebensmitteln (Nutraceuticals) und Eipulver nach Indien interessiert sind oder bereits die o.g. Produkte nach Indien exportieren. Bei der Produktgruppe „Nutraceuticals“ wird hier davon ausgegangen, dass es sich um funktionelle Lebensmittel handelt.
Da bisher nicht bekannt ist, welche Betriebsarten Indien als Herstellerbetriebe definiert, soll die Registrierung zunächst für alle Betriebsarten durchgeführt werden (Produktionsbetriebe, Schlachthäuser, Verarbeitungsbetriebe, Zerlegebetriebe, Trockenlager, Kühllager/Tiefkühllager). Ausgenommen sind lediglich reine Händlerbetriebe, die ausschließlich an der Abwicklung des Exports beteiligt sind.
Informationen zu den einzureichenden Unterlagen erhalten in Deutschland ansässige interessierte Betriebe über die entsprechenden Wirtschaftsverbände oder über ihre zuständige Überwachungsbehörde.
Interessensbekundungen sind bis zur o.g. Frist über die Wirtschaftsverbände beim BVL einzureichen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass interessierte Betriebe über die für sie zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde ihr Interesse bekunden. Da eine kurzfristige Übermittlung der Interessentenliste an Indien erforderlich ist, wird interessierten Betrieben empfohlen, schnellstmöglich ihr Interesse wie beschrieben zu bekunden. Von einer Doppelmeldung unter Nutzung beider Meldewege (Behörde und Verband) ist abzusehen.
Die Übermittlung von Unterlagen durch die Betriebe direkt an das BVL ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Unterlagen, die von den Unternehmen direkt an das BVL übermittelt werden, können nicht bearbeitet werden.
Ausgabejahr
2022
Datum
15.11.2022
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