Widerspruch gegen CIBUS Raps-Bescheid zurückgewiesen

Datum: 03.06.2015

Das BVL weist nach eingehender Prüfung den Drittwiderspruch gegen den Bescheid zur Einstufung eines herbizidresistenten Rapses der Firma CIBUS zurück. Das BVL hatte bereits am 5. Februar 2015 entschieden, dass die betroffenen Rapspflanzen nicht als gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG einzustufen sind und Feldversuche mit diesen Pflanzen in Deutschland daher ohne eine für Versuche mit gentechnisch veränderten Organismen erforderliche Genehmigung durchgeführt werden können.

Hintergrund

BVL ist gemäß § 16 GenTG die zuständige Bundesoberbehörde für die Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit von Freilandversuchen mit Organismen, die unter das Gentechnikrecht fallen. Mit Bescheid vom 5. Februar 2015 hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, basierend auf der Stellungnahme der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit, einen Feststellungsbescheid an die Firma Cibus erteilt. Hierin wird festgestellt, dass die mit Hilfe des Rapid Trait Development Systems (RTDS) erzeugten herbizidresistenten Rapslinien keine gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes darstellen und damit nicht den Vorschriften des Gentechnikgesetzes unterliegen. Der Bescheid war dahingehend bedingt, dass er seine Wirksamkeit verliert, sollte die EU-Kommission zu einem abweichenden Ergebnis gelangen. Gegen diesen Bescheid haben mehrere Verbände und Unternehmen am 5. März 2015 Widerspruch eingelegt.

Das BVL kommt nach sorgfältiger Prüfung zu dem Schluss, dass der Widerspruch sowohl unzulässig als auch unbegründet ist. Schon die Widerspruchsbefugnis der Widerspruchsführer liegt nicht vor und wurde jedenfalls nicht substantiiert dargelegt. Die „Gene Repair Oligonucleotides“ (GRONs), die beim RTDS-Verfahren vorübergehend in Pflanzenzellen eingeführt werden, sind weder neue Kombinationen von genetischem Material noch Erbgut. Die GRONs werden weder permanent noch vorübergehend in das Genom integriert. Nachdem die GRONs ihre mutagene Wirkung entfaltet haben, werden sie innerhalb weniger Stunden wieder abgebaut.

Das verwendete Verfahren ist eine fortgeschrittene Züchtungstechnik, die jedoch nicht zu gentechnisch veränderten Organismen führt. Die Anwendung von GRONs auf pflanzliche Zellen ist vielmehr ein Verfahren der Mutagenese, bei dem im Pflanzengenom ortsspezifisch Punktmutationen bewirkt werden. Unter Mutagenese versteht man die Veränderung des genetischen Materials durch äußere Einflüsse, z. B. durch Strahlung oder Chemikalien. Die Anwendung von GRONs zeigt die gleiche Wirkungsweise wie ein chemisches Mutagen, indem es von außen in den Zellkern gelangt, zu einer Punktmutation führt und anschließend durch zelleigene Systeme abgebaut wird. Die durch GRONs bewirkten Punktmutationen sind nicht unterscheidbar von solchen, die durch Mutagenese mittels Chemikalien oder Strahlung hervorgerufen wurden oder spontan unter natürlichen Bedingungen entstehen können. Das RTDS-Verfahren fällt daher unter den Begriff der Mutagenese nach § 3 Nr. 3b GenTG und ist damit kein Verfahren der Veränderung von genetischem Material im Sinne der GVO-Definition des GenTG.

Mutagenese wird seit Jahrzehnten in der konventionellen Pflanzenzüchtung eingesetzt, ohne dass die mit Hilfe dieses Verfahrens gezüchteten Pflanzen besonderen Zulassungsanforderungen unterliegen. Wissenschaftlich ist RTDS als risikoärmer als die chemische oder strahlenbedingte Mutagenese einzustufen, weil sie zielgerichtet ist, wohingegen die Pflanzen bei der Behandlung mit Strahlen oder Chemikalien zufallsmäßig mutieren. Rapspflanzen, die mit chemischer Mutagenese gezüchtet wurden, sind seit Jahren auf dem Markt. Pflanzenzüchter erhoffen sich von der Nutzung herbizidtoleranter Sorten eine gezieltere Unkrautbekämpfung: Kulturpflanzen können auch zu einem möglichst späten Zeitpunkt je nach Bedarf im sogenannten ‚Nachauflauf‘ behandelt werden. Die gleiche Eigenschaft lässt sich mit Hilfe von RTDS erzeugen.

Ausgabejahr 2015
Datum 03.06.2015

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