Bundesweite Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit bei Masttieren

Datum: 30.09.2022

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat heute (30.09.2022; 15 Uhr) im Bundesanzeiger die bundesweiten Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit für Rinder, Schweine, Hühner und Puten für das erste Halbjahr 2022 (01. Januar 2022 – 30. Juni 2022) gemäß § 56 Absatz 4 Tierarzneimittelgesetz veröffentlicht.

Die Kennzahl 2 beträgt für bis 8 Monate alte Mastkälber 1,884 und für Mastrinder in einem Alter von mehr als 8 Monaten 0. Bei der Tierart Schwein liegt sie für Mastferkel bis 30 kg Körpergewicht bei 7,208 und für Mastschweine über 30 kg Körpergewicht bei 2,475. Für Masthühner wurde eine Kennzahl 2 von 31,706 sowie für Mastputen von 25,918 berechnet.

Betriebe, welche die Kennzahl 2 überschreiten, müssen einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erarbeiten und der zuständigen Überwachungsbehörde vorlegen. Bei einer Überschreitung von Kennzahl 1 muss der Tierhalter zusammen mit seinem Tierarzt die Ursachen für den häufigen Antibiotikaeinsatz ermitteln und ggf. Maßnahmen ergreifen, die diesen reduzieren. Alle bundesweiten Kennzahlen für das erste Halbjahr 2022 sind in der folgenden Tabelle zusammengestellt:

Tierart / NutzungsartKennzahl 1: MedianKennzahl 2: Drittes Quartil
Mastkälber bis 8 Monate01,884
Mastrinder älter als 8 Monate00
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht1,1397,208
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht0,2072,475
Masthühner20,82631,706
Mastputen12,87825,918

Vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlichte Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit. Quelle: Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere.

Hintergrund:

Gemäß Tierarzneimittelgesetz müssen Tierhalter ab einer bestimmten Bestandsgröße halbjährlich die Bezeichnung der angewendeten Antibiotika, die Anzahl und Art der gehaltenen und behandelten Masttiere, die Anzahl der Behandlungstage sowie die insgesamt angewendete Menge von Antibiotika ihrer zuständigen Überwachungsbehörde melden. Die Meldung erfolgt an das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (www.hi-tier.de). Aus den Meldungen wird mittels der Formel „Anzahl behandelter Tiere multipliziert mit der Anzahl Behandlungstage dividiert durch die durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere pro Halbjahr“ für jeden Betrieb und jede Nutzungsart gemäß Tierarzneimittelgesetz der betriebsindividuelle halbjährliche Therapiehäufigkeitsindex ermittelt.

Aufgrund des § 57 des Tierarzneimittelgesetzes ist der Tierhalter verpflichtet, seine betriebsindividuelle Kennzahl, die ihm von seiner Überwachungsbehörde mitgeteilt wurde, mit den jeweiligen bundesweiten Kennzahlen zu vergleichen. Liegt der Betrieb über dem Median aller Betriebe (also über Kennzahl 1), muss der Tierhalter zusammen mit seinem Tierarzt die Ursachen dafür ermitteln und ggf. Maßnahmen ergreifen, die zur Reduzierung der Antibiotikaverwendung führen. Sofern der Betrieb mit seiner betriebsindividuellen Kennzahl über dem dritten Quartil (der Kennzahl 2) liegt, muss der Tierhalter innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung der bundesweiten Kennzahlen zu den Therapiehäufigkeiten im Bundesanzeiger einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erarbeiten und diesen der zuständigen Überwachungsbehörde vorlegen. Die Behörde prüft den Plan und kann ggf. Änderungen anordnen und weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Hygiene, der Gesundheitsvorsorge oder der Haltungsbedingungen verlangen. Im Extremfall kann sogar das Ruhen der Tierhaltung angeordnet werden.

Die Kennzahlen ermöglichen keine Aussage über die durchschnittliche Anzahl der Behandlungstage pro Tier je Halbjahr und sind auch nicht geeignet, einen Vergleich der Anwendungshäufigkeiten zwischen den einzelnen Tier- und Nutzungsarten zu beschreiben.

Ausgabejahr 2022
Datum 30.09.2022

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