Hinweise zur sicheren Anwendung von KARATE FORST flüssig an liegendem Holz im Forst

Datum: 08.05.2024

Mit Änderungsbescheid vom 8. Mai 2024 hat das BVL neue Anwendungsbestimmungen für das Pflanzenschutzmittel KARATE FORST flüssig (Zulassungsnummer: 005618-00) festgelegt. Durch die neuen Anwendungsbestimmungen wird vorgeschrieben, wieviel Pflanzenschutzmittel gemessen in Litern Mittel pro Tag von den Anwendenden bzw. den an der Anwendung beteiligten Personen maximal sicher gehandhabt und ausgebracht werden kann und darf. Nur bei Einhaltung dieser Vorschriften kann eine Überschreitung des gesundheitlichen Grenzwertes sicher ausgeschlossen werden.

Die Anwendungsbestimmungen betreffen einerseits die Anwendung -004 mit einer 0,2 % Behandlungsflüssigkeit und andererseits die Anwendungen -007 und -008 mit jeweils 0,4 % Behandlungsflüssigkeit an liegendem Laub- und Nadelholz im Forst. Details zu den einzelnen Anwendungen sind in der BVL Online-Datenbank zugelassener Pflanzenschutzmittel einsehbar.

Die neuen Anwendungsbestimmungen sind für die handgeführte Ausbringung des Pflanzenschutzmittels und für den Fall formuliert, dass das Anmischen der Behandlungsflüssigkeit, das Befüllen des Gerätes und die Ausbringung durch dieselbe Person erfolgen. Für weitere Behandlungsoptionen wird auf diese Fachmeldung verwiesen.

SF218-1 für die Anwendung -004:
Bei handgeführter Ausbringung des Mittels mit 0,2 % Behandlungsflüssigkeit darf der Anwender pro Arbeitstag maximal 1,2 l des Pflanzenschutzmittels handhaben und anwenden.
Weitere zulässige Anwendungsmengen, die unter anderem die Schutzwirkung von geschlossenen Fahrerkabinen berücksichtigen, sind in der Fachmeldung „Hinweise zur sicheren Anwendung von KARATE FORST flüssig an liegendem Holz im Forst ” vom 08.05.2024 auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht.

SF218-2 für die Anwendungen -007 und -008:
Bei handgeführter Ausbringung des Mittels mit 0,4 % Behandlungsflüssigkeit darf der Anwender pro Arbeitstag maximal 1,3 l des Pflanzenschutzmittels handhaben und anwenden.
Weitere zulässige Anwendungsmengen, die unter anderem die Schutzwirkung von geschlossenen Fahrerkabinen berücksichtigen, sind in der Fachmeldung „Hinweise zur sicheren Anwendung von KARATE FORST flüssig an liegendem Holz im Forst ” vom 08.05.2024 auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht.

Im Folgenden werden zulässige Kombinationen, die eine sichere Anwendung ermöglichen, dargestellt:

  • Es besteht die Möglichkeit, dass das Ansetzen der Behandlungsflüssigkeit bzw. das Befüllen des Gerätes einerseits und die Ausbringung andererseits durch verschiedene Personen erfolgt.
  • Die Ausbringung kann mithilfe eines geeigneten Fahrzeugs als technische Lösung erfolgen, bei der sich der Anwendende in einer schützenden Fahrerkabine aufhält.

Weitere Erläuterungen hierzu finden sich im Abschnitt Hinweise und Erläuterungen am Ende dieser Fachmeldung.

Die nachfolgende Tabelle stellt zusammenfassend dar, wieviel Pflanzenschutzmittel gemessen in Litern Mittel pro Person und Tag maximal sicher gehandhabt und ausgebracht werden darf.

Die Zeilen berücksichtigen, ob das Ansetzen der Behandlungsflüssigkeit und Befüllen des Gerätes sowie die Ausbringung durch dieselbe oder verschiedene Personen durchgeführt werden.

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Konzentrationen der Behandlungsflüssigkeit sind in den Tabellenspalten die Werte für handgeführte Ausbringung und die Ausbringung mit einer geeigneten Fahrerkabine aufgeführt.

Insgesamt ergeben sich damit 8 zulässige Aufwandszenarien.

Tätigkeiten

Anwendung -004
0.2 % Behandlungsflüssigkeit

Anwendungen -007 und -008
0.4 % Behandlungsflüssigkeit

handgeführte AusbringungAusbringung mit Fahrerkabinehandgeführte AusbringungAusbringung mit Fahrerkabine
Ansetzen/Befüllen und Ausbringung durch 1 Person1,2 l8,5 l1,3 l10,9 l
Ansetzen/Befüllen und Ausbringung durch 2 Personen1,5 l20,0 l1,7 l22,8 l

Hinweise und Erläuterungen

Folgende Anwendungsbestimmungen sind im Zuge der Neuregelung entfallen:

  • Das Mischen und Einfüllen des Produktes in den Tank und die Ausbringung auf Polter darf nicht von derselben Person am selben Tag erfolgen. (SF215)
  • Eine einzelne Person darf pro Tag maximal 172 m³ Polter mit dem Produkt zu 0,2 % (w/w) behandeln. (SF216)
  • Eine einzelne Person darf pro Tag maximal 86 m³ Polter mit dem Produkt zu 0,4 % (w/w) behandeln. (SF217)

Die weiteren Auflagen und Anwendungsbestimmungen gelten unverändert.

Durch die Neubewertung unter Berücksichtigung neuer Anwendungsvarianten (z. B. Nutzung der Schutzwirkung von Fahrerkabinen) sowie neue Anwendungsbestimmungen mit Begrenzung der handhabbaren Menge an Pflanzenschutzmittel ergibt sich für die Anwendenden deutlich mehr Flexibilität. Dabei ist berücksichtigt, dass es das Ziel der Anwendung ist, die Holzoberflächen bis zur vollständigen Benetzung (tropfnass) zu behandeln. Unterschiedliche Poltergrößen und die Beschaffenheit der Stämme (Rinde) können bei der Planung der Anwendung berücksichtigt werden. In vielen Anwendungsfällen werden die in den zugelassenen Anwendungen festgelegten maximalen Aufwandmengen in l/m³ Holz nicht erreicht, so dass sich die behandelbare Holzmenge gegenüber den früheren Vorschriften maßgeblich steigern lässt.

Schutzwirkung von Fahrerkabinen:
Dicht schließende Fahrerkabinen mit Luftfiltration stellen eine technische Lösung dar, um Anwender während der Ausbringung der Behandlungsflüssigkeit wirksam vor einer Exposition insbesondere durch Spritznebel zu schützen. Die Holzmenge in m³, die durch eine Person ohne Überschreitung des gesundheitlichen Grenzwertes sicher behandelt werden kann, ist daher größer als bei einer handgeführten Anwendung.

In geeigneten Fahrerkabinen kann während der Ausbringung der Behandlungsflüssigkeit auf Schutzkleidung verzichtet werden. Die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ist allerdings beim Verlassen der Fahrerkabine wieder anzulegen, wenn z. B. Arbeiten an dem Gerät oder am behandelten Holz vorgenommen werden müssen. Besonderes Augenmerk sollte dabei darauf liegen, jeden ungeschützten Kontakt zum Pflanzenschutzmittel und die Kontamination des Innenraums der Fahrerkabine zu vermeiden.

Vorschriften und Hinweise zur sachgerechten Nutzung der Schutzwirkung von Fahrerkabinen, zu den technischen Anforderungen und zur Eignung verschiedener Kabinenkategorien sind in der BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" ausgeführt und im Internetangebot des BVL zusammengefasst – www.bvl.bund.de/PSA.

Option zur Trennung von Ansetzen/Befüllen und Ausbringung:
Sofern für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels im Forst zwei sachkundige Personen eingesetzt werden, besteht die Möglichkeit das Ansetzen der Behandlungsflüssigkeit und das Befüllen des Gerätes von einer Person A durchführen zu lassen und die Ausbringung der Behandlungsflüssigkeit durch eine zweite Person B.

Diese Variante ist durch die Ergebnisse der Risikobewertung abgedeckt. Dabei wird die Exposition für beide Aktivitäten unabhängig voneinander bewertet. Da sich die Exposition auf zwei Personen verteilt, besteht damit die Möglichkeit, die tägliche maximale Anwendungsmenge zu erhöhen und in der Folge mehr Holz zu behandeln, ohne dass der gesundheitliche Grenzwert bei beiden Personen überschritten wird.

Die Möglichkeit besteht sowohl bei handgeführter Ausbringung als auch bei Ausbringung aus einer schützenden Fahrerkabine heraus. Die Tabelle zeigt die entsprechenden Maximalwerte für die Mittelmenge in Litern.

Ausgabejahr 2024
Datum 08.05.2024

Pressekontakt

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
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Telefon: 030 18444 -88250 • Fax: 030 18444 -89999
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