Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln für die Anwendung mit Luftfahrzeugen in Weinbau-Steillagen

in Rheinland-Pfalz

Datum: 11.03.2024

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Genehmigungen nach § 18 Absatz 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Fungiziden) mit Luftfahrzeugen in Weinbausteillagen in Rheinland-Pfalz regulär erteilt. Dabei wird auch weiterhin auf die Erteilung von Anwendungsbestimmungen mit Sicherheitsabständen zu den Habitaten des Mosel-Apollofalters, wie z.B. Trockensteinmauern, verzichtet.

Hintergrund:
Das Risikomanagement für den Schutz aller Arten, die in Weinbausteillagen leben ist herausfordernd.

Üblicherweise werden mit Risikominderungsmaßnahmen Nichtzielarten neben der Behandlungsfläche geschützt. In diesem Fall leben die zu schützenden Arten direkt in den Weinbau-Steillagen. Die Herausforderung in diesen speziellen Anwendungssituationen ist es derzeit, bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung unvertretbare Auswirkungen auf den Mosel-Apollofalter weitestgehend auszuschließen und gleichzeitig weiterhin die für seinen Bestand notwendige Bewirtschaftungsweise der steilen Weinberge sicherzustellen.

Weinanbauflächen in Steillagen, die in Habitatflächen des Mosel-Apollofalters liegen, würden mit Abstandsauflagen nicht mehr ausreichend vor Pflanzenkrankheiten geschützt werden können. Ein wirtschaftlicher Anbau von Wein in Steillagen wäre damit kaum mehr durchführbar. In der Folge würden diese Flächen mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Produktion genommen werden und verbuschen. Wenn Weinbausteillagen nicht mehr gepflegt werden, geht der Lebensraum des Mosel-Apollofalters aber verloren. Es müsste mit sehr hohem Aufwand durch naturschutzfachliche Maßnahmen versucht werden, den Bestand des Mosel-Apollofalters auf den ehemaligen Weinbauflächen zu erhalten, z.B. in dem einer Verbuschung entgegengewirkt wird.

Die Population des Mosel-Apollofalters verzeichnet in den letzten Jahren einen starken Rückgang. Die Ursachen sind noch nicht abschließend geklärt, diskutiert wird der Zusammenhang mit dem Verlust der Lebensräume und schädlichen Auswirkungen des Klimawandels. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Fungizid-Anwendungen und dem Rückgang der Art konnte bisher wissenschaftlich nicht belegt werden.

Aufgrund dieser komplexen Sachlage gibt es einen engen Austausch zwischen den an der Zulassung beteiligten Behörden (BVL und UBA) und den zuständigen Behörden vor Ort. Dabei wurde gemeinsam erörtert, wie sichergestellt werden kann, dass:

  • weiterhin Pflanzenschutzmittel für die Anwendung in Weinbausteillagen mittels Luftfahrzeugen zur Verfügung stehen und
  • mögliche Auswirkungen durch die Anwendung von Fungiziden gemäß des Vorsorgeprinzips minimiert werden können.

Das BVL hat im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Genehmigungserteilung die Ergebnisse der Bewertung von Umweltauswirkungen des UBA an die zuständige Landesbehörde in Rheinland-Pfalz weitergegeben. Dort vor Ort wird mit diesen Informationen eine geeignete Behandlungsstrategie erstellt. Insbesondere wird geprüft, inwieweit die Mittel in der Spritzfolge ganz bzw. mindestens während der Vorkommen sensibler Entwicklungsstadien des Mosel-Apollofalters durch Mittel mit niedrigerem Gefährdungspotenzial für die Population des Mosel-Apollofalters ersetzt werden können. Zusätzlich soll der Einsatz von Hubschraubern nach Möglichkeit durch Drohnen ersetzt werden.

Das BVL wirkt außerdem darauf hin, dass Rheinland-Pfalz durch das Ergreifen zeitnaher zusätzlicher naturschutzfachlicher Maßnahmen das Vorkommen des Mosel-Apollofalters in diesem Gebiet von hoher landeskultureller Bedeutung dauerhaft sichern wird. Zur Überprüfung des derzeitigen Verzichtes von Mindestabständen, sollen die zuständigen Landesbehörden jährlich über den zukünftigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes des Mosel-Apollofalters an das BVL berichten.

Informationen zum Verfahren der Genehmigung:

Das BVL prüft nach § 18 Absatz 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz Genehmigungsanträge für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen in Weinbausteillagen. Die Genehmigung erfolgt im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt, wenn eine Prüfung ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel auf Grund seiner Eigenschaften bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung auch bei der Anwendung mit Luftfahrzeugen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf Grundwasser und keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen auf den Naturhaushalt hat. Mit der Genehmigung werden u.a. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Naturhaushaltes getroffen.

Ausgabejahr 2024
Datum 11.03.2024

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