Gegenseitige Anerkennung - Formale Anforderungen

Datum: 24.11.2023

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weist ausdrücklich auf die formalen Anforderungen für Anträge auf Gegenseitige Anerkennung einer Zulassung eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hin.

Damit das BVL Anträge auf gegenseitige Anerkennung in Bearbeitung nimmt, müssen die formalen Anforderungen erfüllt sein, die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Artikel 42 festgelegt sind. Dies gilt insbesondere für den in Artikel 42 Absatz 1 d) geforderten Bewertungsbericht des Referenzmitgliedstaats, der vollständig, das heißt inklusive aller Bewertungsteile (Registration Report: Part A, alle Part B, Part C), mit der Antragstellung vorzulegen ist.

Hierzu wird insbesondere auf Tabelle 2.5.7.2 ab Seite 19 in der Veröffentlichung „Hinweise zur Antragstellung und zu einzureichenden Unterlagen für Anträge auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels und auf Erweiterung einer Zulassung gemäß Artikel 33, Artikel 40 und Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009“ hingewiesen.

Hintergrund:

In den letzten Jahren hat die Anzahl der Anträge auf gegenseitige Anerkennung zugenommen. In der Praxis zeigt sich, dass diese Anträge oftmals nicht den oben genannten formalen Anforderungen entsprechen.

Ausgabejahr 2023
Datum 24.11.2023

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