Berücksichtigung der 95 %-Abdriftminderungsklasse als Risikominderungsmaßnahme bei Anwendungen in Baumobst
Neue Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Gewässerorganismen und Nichtzielarthropoden
Datum: 23.08.2023
Im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel erteilte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erstmals für eine Anwendung mit Sprühapplikation in Baumobst abdriftmindernde Applikationstechnik der Klasse 95 % (gemäß Listung im Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ des Julius Kühn-Instituts) als Risikominderungsmaßnahme. Die Erweiterung der bestehenden Risikominderungsmaßnahmen betrifft derzeit nur Anwendungen, die andernfalls nicht zulassungsfähig wären.
In entsprechenden Anwendungsbestimmungen kann die 95 %-Abdriftminderungsklasse zur Minderung von möglichen Einträgen in benachbarte Saumstrukturen (Hecken, Feldraine etc.) bzw. Gewässer dienen. Diese neuen Anwendungsbestimmungen mit den Kodierungen NT1095-2 und NW607-3 (Wortlaut siehe unten) sind für das am 28. Juli 2023 zugelassene Pflanzenschutzmittel Carnadine 200 (Zulassungs-Nr. 00B072-00) formuliert worden. Somit wird die Zulassung der Anwendung gegen Apfelwickler in Apfel ermöglicht.
Derzeit stehen die neuen Anwendungsbestimmungen zur Umsetzung dieser weitergehenden Abdriftminderung neben den – für andere Anwendungen erteilten – Anwendungsbestimmungen des bisherigen Systems.
Eine grundsätzliche Einführung der 95 %-Abdriftminderungsklasse für alle Baumobstanwendungen ist geplant und wird im Rahmen einer umfassenden Überarbeitung des Systems der Anwendungsbestimmungen zur Minderung von Abdrifteinträgen in Nichtzielflächen, insbesondere der NT-Anwendungsbestimmungen, berücksichtigt.
Wortlaut der neuen Anwendungsbestimmungen:
NT1095-2
Zum Schutz der Umwelt muss die Anwendung des Mittels mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Je nach verwendetem Gerät und unten aufgeführter Abdriftminderungsklasse sind die spezifischen im Verzeichnis genannten Verwendungsbestimmungen und zusätzlich der unten aufgeführte Abstand zu angrenzenden Flächen einzuhalten. Die Einhaltung des Abstandes und der Verwendungsbestimmungen ist nicht erforderlich, wo an die behandelte Fläche unmittelbar angrenzend eine beruflich genutzte landwirtschaftliche oder gärtnerische Kultur angebaut wird.
95 % – 5 m
NW607-3
Zum Schutz der Umwelt muss die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Je nach verwendetem Gerät und unten aufgeführter Abdriftminderungsklasse sind die spezifischen im Verzeichnis genannten Verwendungsbestimmungen und zusätzlich der unten aufgeführte Abstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
95 % – 20 m
Ausgabejahr
2023
Datum
23.08.2023
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