Spezifikationsabweichung beim Pflanzenschutzmittel Nimrod EC, Zulassungsnummer 00A281-00

Datum: 11.08.2022

Ende Juli 2022 wurde das Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) von der Zulassungsinhaberin des Pflanzenschutzmittels Nimrod EC (Zulassungsnummer: 00A281-00) auf folgenden Sachverhalt hingewiesen:

Das Produkt Nimrod EC mit der Chargennummer 411112657 enthält neben dem fungiziden Wirkstoff Bupirimat auch Kontaminationen der insektiziden Wirkstoffe Methomyl und Novaluron in Mengen bis 0,13 g/kg bzw. 1,5 g/kg. Betroffen sind die Länder Österreich und Deutschland.

Gebinde mit dieser Chargennummer dürfen nicht in Verkehr gebracht und angewendet werden, da sie nicht von der Zulassung abgedeckt sind. Die Zulassungsinhaberin hat umgehend mit dem Rückruf und der Rückholung dieser Charge begonnen. Die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer wurden ebenfalls informiert.

Rückstandssituation
Die Zulassungsinhaberin hat eine Abschätzung zur Höhe möglicher Rückstände an Methomyl und Novaluron nach Anwendung von Nimrod EC in Äpfeln, Birnen, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, Johannisbeeren und Gurken vorgelegt. Aufgrund der geringen Mengen an den genannten Wirkstoffen werden keine schädlichen Auswirkungen auf den Schutz von Anwendenden, Arbeitskräften, Umstehenden, Anwohnenden und Verbrauchenden erwartet.

Die beiden Wirkstoffe Methomyl und Novaluron sind in der Europäischen Union nicht genehmigt. Daher existieren Importtoleranzen nur für einige Kulturen, die nicht immer mit denen übereinstimmen, in denen Nimrod EC angewendet wird. Die Höhe der abgeschätzten möglichen Rückstände liegt in der Regel unter den festgesetzten Rückstandshöchstgehalten (RHG).

In der Summe sind Überschreitungen der geltenden RHG bei Methomyl nicht sehr wahrscheinlich. Beim Wirkstoff Novaluron kann dagegen die Einhaltung der RHG in Himbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren und damit die Verkehrsfähigkeit der Früchte nicht mit letzter Sicherheit bestätigt werden. Weiterhin ist eine Überschreitung des RHG von Novaluron in Gewürzgurken (im Gegensatz zu Schlangengurken mit einem höheren RHG) nicht auszuschließen. Die Abschätzungen sind mit Unsicherheiten behaftet und als eher konservativ anzusehen.

Umgang mit bereits behandelten Pflanzen
Die Vermarktung der erzeugten Lebensmittel ist bei allen Erzeugnissen möglich, mit Ausnahme von Himbeeren, Stachelbeeren, Johannisbeeren und Gewürzgurken. Es ist anzumerken, dass der Gehalt der Verunreinigungen schwankt und die o. g. Abschätzungen mit den Maximalwerten durchgeführt wurden.

Bei Himbeeren, Stachelbeeren und Johannisbeeren kann abgeschätzt werden, dass solange erst drei der vier möglichen Anwendungen stattgefunden haben, der Zeitpunkt der Ernte erst 17 Tage nach der letzten Anwendung liegt (10 Tage Abstand zwischen 3. und 4. Anwendung und 7 Tage Wartezeit) und somit eine Überschreitung des RHG von Novaluron unwahrscheinlich ist. Wenn alle vier Anwendungen erfolgt sind, bleibt eine Unsicherheit, ob der RHG eingehalten werden kann.

Da die Gewürzgurken kontinuierlich geerntet werden, kann eine Vermarktung nur erfolgen, wenn die Einhaltung des RHG sichergestellt werden kann, z. B. durch eine Analyse der Gewürzgurken.

Ausgabejahr 2022
Datum 11.08.2022

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