Abdrifteckwerte für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

Datum: 26.11.2021

Die Abdrifteckwerte für die Bewertung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtzielflächen im Rahmen der Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren wurden mit der sechsten Bekanntmachung über die Abdrifteckwerte (Bundesanzeiger, BVL 20/02/05, vom 18. Mai 2020) ergänzt. Zusätzlich sind jetzt Abdrifteckwerte für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen enthalten, die nach § 18 PflSchG nur in Weinbau-Steillagen und Kronenbereichen von Wäldern zulässig ist.

Diese Abdrifteckwerte gelten nur für Anwendungen mit Hubschraubern mit angebauter Sprühanlage, z. B. von den Herstellern Simplex oder Isolair, und Injektordüsen der Größe 05.

Die Abdrifteckwerte für Weinbau-Steillagen gelten unter der Bedingung, dass die erste Flugbahn des Hubschraubers mindestens eine halbe Arbeitsbreite vom Rand der behandelten Fläche entfernt verläuft. Bei der Behandlung ist ein Mindestabstand von 20 m zum Gewässer einzuhalten.

Die Abdrifteckwerte für Kronenbereiche von Wäldern gelten unter der Bedingung, dass innerhalb der zusammenhängenden Waldfläche die erste Flugbahn des Hubschraubers mindestens 25 m zuzüglich einer halben Arbeitsbreite vom Waldrand entfernt verläuft. Die Abdrifteckwerte für Nadelwald gelten für Flächen mit einem Nadelholzanteil von mindestens 70 %. In allen anderen Fällen gelten die Werte für Laubwald. Die vorherrschende Baumart in der Oberschicht ist hierbei ausschlaggebend.

Eine Tabelle der Abdrifteckwerte ist auf der Internetseite des Julius Kühn-Institutes zu finden.

Ausgabejahr 2021
Datum 26.11.2021

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