Einschränkungen bei Äquivalenzprüfungen bleiben bestehen

Datum: 26.05.2021

Anträge auf Äquivalenzprüfung werden im BVL bis auf weiteres nur angenommen, wenn:

  • Deutschland der berichterstattende Mitgliedstaat (RMS) des Wirkstoffs ist

oder

  • die neue Wirkstoffquelle für ein Pflanzenschutzmittel in Deutschland vorgesehen ist (bestehende Zulassung oder Deutschland ist zRMS im laufenden Verfahren).

In anderen Fällen wird potenziellen Antragstellern empfohlen, sich an den RMS des betreffenden Wirkstoffs beziehungsweise den zRMS im zonalen Zulassungsverfahren zu wenden.

Hintergrund

Gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Äquivalenzprüfung eines technischen Wirkstoffs von dem zuständigen RMS oder von dem Mitgliedstaat durchgeführt, bei dem eine Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beantragt ist.

Bisher konnte die Äquivalenzprüfung im BVL auch dann beantragt werden, wenn Deutschland nicht der RMS des Wirkstoffs ist oder die neue Wirkstoffquelle nicht für ein Pflanzenschutzmittel in Deutschland vorgesehen ist.

Aufgrund der hohen Antragszahlen bei Äquivalenzprüfungen ist eine Bearbeitung von Anträgen, die keinem Zulassungsverfahren zugeordnet sind, innerhalb eines akzeptablen Zeitraums nicht mehr möglich. Entsprechende Anträge werden im BVL daher nicht mehr angenommen.

Das BVL hatte bereits am 16. Juli 2020 sowie 13. November 2020 mit Fachmeldungen auf die Einschränkung bei den Äquivalenzprüfungen hingewiesen.

Ausgabejahr 2021
Datum 26.05.2021

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