Information zur rechtlichen Einordnung von Blumenfrischhaltemitteln

Datum: 07.05.2021

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hatte angekündigt, das Inverkehrbringen aller Pflanzenstärkungsmittel, bei denen es sich um biozidhaltige Blumenfrischhaltemittel handelt, zu untersagen. Nach erneuter Prüfung der rechtlichen Grundlagen und nach Abstimmung mit der Zulassungsbehörde für Biozide (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, BAuA) hat das BVL wie folgt entschieden:

Produkte zum Frischhalten von abgeschnittenen Zierpflanzen werden allgemein als Blumenfrischhaltemittel bezeichnet. Je nach Zusammensetzung und Zweckbestimmung sind sie Produktgruppen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen zuzuordnen:

a) Biozidprodukte

Blumenfrischhaltemittel, die der Reinhaltung des Vasenwassers dienen, fallen unter die im Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) definierte Produktart 2 ("Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Berührung mit Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden"). Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Zulassung solcher Produkte an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Weitere Informationen finden Sie im Internetangebot der BAuA.

b) Pflanzenschutzmittel

Wenn Blumenfrischhaltemittel ihre Wirkung nicht im Vasenwasser, sondern direkt an den Pflanzen entfalten und diese vor schädigenden Wirkungen durch z. B. Bakterien, Pilze oder andere Schaderreger schützen, handelt es sich um ein Pflanzenschutzmittel. Pflanzenschutzmittel müssen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sein. Das BVL stellt Informationen zum Zulassungsverfahren zur Verfügung.

c) Pflanzenstärkungsmittel

Blumenfrischhaltemittel, die ausschließlich Zucker (zur Versorgung der Blumen) und/oder Zitronensäure (zur Senkung des pH-Wertes für eine bessere Wasseraufnahme durch die Pflanzen) enthalten, werden in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel aufgenommen.

Übergangsregelungen für biozidhaltige Blumenfrischhaltemittel

Blumenfrischhaltemittel mit antimikrobiell wirkenden Stoffen können während der gemäß Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 geltenden Übergangsregelungen für Biozidprodukte bzw. gemäß Art. 94 der genannten Verordnung geltenden Übergangsregelungen für „behandelte Waren“ nur in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel aufgenommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die enthaltenen Biozid-Wirkstoffe müssen für die Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung, s. ECHA) genehmigt sein bzw. unter die Übergangsregelungen fallen, oder im Anhang I der Biozid-Verordnung aufgeführt sein. Dann können die Pflanzenstärkungsmittel als "behandelte Ware" in Verkehr gebracht werden.
  • Sobald in Biozidprodukten enthaltene Biozid-Wirkstoffe nicht mehr unter die Übergangsregelungen fallen, ist für die Produkte mit diesen Wirkstoffen eine Zulassung gemäß Biozidrecht erforderlich. Diese muss spezifisch für den Verwendungszweck der Konservierung der (Zucker-)Lösung für die Ernährung und Hydrierung von Schnittblumen beantragt werden, wenn ein Biozidprodukt weiterhin als Konservierungsmittel in Pflanzenstärkungsmitteln eingesetzt werden soll. (Das bedeutet: Nach der Zulassungspflicht dürfen der Zuckerlösung nur noch Produkte zur Konservierung zugegeben werden, für die ein entsprechender Antrag gestellt und ggf. eine entsprechende Zulassung erteilt wurde).
  • Nicht zulässig für „behandelte Waren“ (also für Pflanzenstärkungsmittel, denen ein antimikrobiell wirkender Stoff zur Konservierung zugesetzt wurde) ist jegliche Auslobung einer externen bioziden Wirkweise oder auch eine Auslobung, die eine solche Wirkweise vermuten lässt, da ansonsten auch die Einordnung als Biozidprodukt in Betracht zu ziehen ist. Die Auslobung der Produkte muss der in der Zulassung festgesetzten Verwendung entsprechen.
  • Zitronensäure wird zur Senkung des pH-Wertes für eine bessere Wasseraufnahme durch die Pflanzen als Beistoff in Pflanzenstärkungsmitteln toleriert, wenn in den verwendeten Konzentrationen und aufgrund der Art der Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten sind. Zwar wird durch einen niedrigeren pH-Wert auch das Wachstum von Mikroorganismen im Vasenwasser reduziert, und Zitronensäure ist auch als Wirkstoff in der Produktart 2 der Biozid-Verordnung genehmigt, jedoch kann Zitronensäure, sofern sie auch den Wassertransport und die Zuckeraufnahme erleichtert, als Beistoff für Pflanzenstärkungsmittel gesehen werden.

Ausgabejahr 2021
Datum 07.05.2021

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