Einreichung eines Widerspruchs im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel

Dokument „Hinweise für Antragsteller“ wurde korrigiert

Datum: 25.01.2021

Widersprüche können nicht mit dem elektronischen Nachlieferungsformular über das Antragstellerportal beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eingereicht werden. Die entsprechenden Informationen wurden im Dokument „Hinweise für Antragsteller“ korrigiert (Kapitel 4, Seite 41 f.).

Die rechtsgültige Einreichung eines Widerspruchs muss schriftlich (unterschriebener Brief oder unterschriebenes Fax), in elektronischer Form nach Paragraph 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, erfolgen.

Die Widerspruchsfrist läuft nach Paragraph 70 VwGO ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Eine Bekanntgabe wird allgemein angenommen, wenn die Behörde den Verwaltungsakt abgegeben hat und er dem Empfänger zugegangen ist. Hiervon ausgehend dürfte in der Regel das Abrufdatum eines Bescheides im Portal für den Beginn der Widerspruchsfrist maßgeblich sein. Im begründeten Einzelfall kann ein anderes Zugangsdatum angenommen werden. So ist z. B. - nicht anders als bei postalisch zugehenden Bescheiden - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, wenn die Widerspruchsfrist aus entschuldbaren Gründen versäumt worden ist.

In Kürze erfolgt eine weitere Aktualisierung der "Hinweise für Antragsteller", da derzeit die Übersicht über die erforderlichen Antragsunterlagen überarbeitet wird.

Ausgabejahr 2021
Datum 25.01.2021

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