Virusbekämpfung bei Zuckerrüben in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz ermöglicht

BVL erteilt zeitlich begrenzte Notfallzulassung zur Saatgutbehandlung von Zuckerrüben verbunden mit strengen Auflagen

Datum: 18.12.2020

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 18. Dezember 2020 dem Pflanzenschutzdienst Baden-Württemberg, der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) sowie dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinland-Pfalz Notfallzulassungen zur begrenzten Saatgutbehandlung und anschließenden Aussaat von Zuckerrübensaatgut mit dem Wirkstoff Thiamethoxam vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 erteilt.

Die Notfallzulassungen des Pflanzenschutzmittels Cruiser 600 FS zur Behandlung von Zuckerrübensaatgut für die drei Bundesländer wird für Baden-Württemberg auf 12.000 Hektar, für Bayern auf 20.600 Hektar und für Rheinland-Pfalz auf 12.700 Hektar ausschließlich für Hotspots in den Vertragsgebieten der in den Zulassungen angegebenen Zuckerfabriken erteilt.

Hintergrund

Wie in der Pressemitteilung des BVL vom 14. Dezember 2020 erläutert, führt das Vergilbungsvirus in Deutschland regional zu gravierenden Pflanzenschäden und Ertragsverlusten.

Die antragstellenden Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz haben sich verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass mit Cruiser 600 FS behandeltes Saatgut nur dort eingesetzt wird, wo dies zur Abwehr großer Schäden im Rübenanbau notwendig ist. Dafür werden die Bundesländer rechtlich verbindliche Maßnahmen (z. B. durch eine Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung nach § 6 und § 8 des Pflanzenschutzgesetzes) erlassen, um die Risikominderung ab der Aussaat und über das Ende der Notfallzulassungen am 30. April 2021 hinaus zu gewährleisten. Durch diese ergänzenden Maßnahmen in der Verantwortung des Landes war es dem BVL möglich, die Notfallzulassungen zu genehmigen.

Auch diese Notfallzulassungen wurden zusätzlich mit strengen Auflagen vor allem zum Insektenschutz verbunden:

  • Die Saatgutbehandlung darf nur in vom JKI gelisteten Einrichtungen erfolgen.
  • Die durch die Aussaat ausgebrachte Dosis wurde durch eine verringerte Aussaatstärke und geringeren Mittelaufwand je Saatguteinheit deutlich reduziert auf 49,5 g Wirkstoff je Hektar (gegenüber 78 g/ha bei früheren Zulassungen).
  • Ein anbaubegleitendes Monitoring zur Beobachtung möglicher Umwelteffekte ist durchzuführen.
  • Blühende Zwischenfrüchte dürfen auf der Fläche nicht ausgesät werden.
  • Als Folgekultur dürfen nur Pflanzen angebaut werden, die für Bienen nicht attraktiv sind.
  • Imker oder Bienensachverständige im Umkreis der Aussaatflächen sind vor der Aussaat zu informieren.

Ausgabejahr 2020
Datum 18.12.2020

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