Niedersachsen erhält Notfallzulassung zur Virusbekämpfung von Zuckerrüben

Datum: 17.12.2020

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 16. Dezember 2020 der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Notfallzulassung zur begrenzten Saatgutbehandlung und anschließenden Aussaat von Zuckerrübensaatgut mit dem Wirkstoff Thiamethoxam vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 erteilt.

Die Notfallzulassung des Pflanzenschutzmittels Cruiser 600 FS zur Behandlung von Zuckerrübensaatgut ist für Niedersachsen auf einer Fläche von 34.700 Hektar ausschließlich für Hotspots in den Vertragsgebieten der in der Zulassung angegebenen Zuckerfabriken erteilt.

Hintergrund

Wie in der Pressemitteilung des BVL vom 14. Dezember 2020 erläutert, führt das Vergilbungsvirus in Deutschland regional zu gravierenden Pflanzenschäden und Ertragsverlusten.

Das antragstellende Bundesland Niedersachsen hat sich verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass mit Cruiser 600 FS behandeltes Saatgut nur dort eingesetzt wird, wo dies zur Abwehr großer Schäden im Rübenanbau notwendig ist. Dafür wird Niedersachsen rechtlich verbindliche Maßnahmen (z. B. durch eine Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung nach § 6 und § 8 des Pflanzenschutzgesetzes) erlassen, um die Risikominderung ab der Aussaat und über das Ende der Notfallzulassung am 30. April 2021 hinaus zu gewährleisten. Durch diese ergänzenden Maßnahmen in der Verantwortung des Landes war es dem BVL möglich, die Notfallzulassung zu genehmigen.

Auch diese Notfallzulassung wurde zusätzlich mit strengen Auflagen vor allem zum Insektenschutz verbunden:

  • Die Saatgutbehandlung darf nur in zertifizierten Einrichtungen erfolgen.
  • Die durch die Aussaat ausgebrachte Dosis wurde durch eine verringerte Aussaatstärke und geringeren Mittelaufwand je Saatguteinheit deutlich reduziert auf 49,5 g Wirkstoff je Hektar (gegenüber 78 g/ha bei früheren Zulassungen).
  • Ein anbaubegleitendes Monitoring zur Beobachtung möglicher Umwelteffekte ist durchzuführen.
  • Blühende Zwischenfrüchte dürfen auf der Fläche nicht ausgesät werden.
  • Als Folgekultur dürfen nur Pflanzen angebaut werden, die für Bienen nicht attraktiv sind.
  • Imker oder Bienensachverständige im Umkreis der Aussaatflächen sind vor der Aussaat zu informieren.

Ausgabejahr 2020
Datum 17.12.2020

Pressekontakt

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Presse und Öffentlichkeitsarbeit • Gerichtstraße 49 • 13347 Berlin
Telefon: 030 18444 -88250 • Fax: 030 18444 -89999
E-Mail Adresse: * presse@bvl.bund.de