Verlängerung von Pflanzenschutzmittel-Zulassungen – gegenseitige Anerkennungen (ZAU/ZNU) nach Richtlinie 91/414/EWG aus UK können nicht verlängert werden

Datum: 26.11.2020

Zulassungen, die im Wege der gegenseitigen Anerkennungen aus dem Vereinigten Königreich (UK) auf Grundlage der Richtlinie 91/414/EWG bzw. des PflSchG alte Fassung erteilt wurden, sogenannte ZAU und ZNU-Anträge, können nicht verlängert werden, sofern nicht ein fristgerechter Folgeantrag nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegt. Nach dem Datum des Brexit in UK getroffene Entscheidungen über ein neues Zulassungsende können in Deutschland nicht mehr übernommen werden. Die betroffenen Zulassungen laufen somit zum derzeit festgesetzten Zulassungsende aus. Ggf. sind neue Zulassungsanträge beim BVL zu stellen, um die betreffenden Produkte weiter am Markt zu halten.

Bitte beachten Sie auch die Fachmeldung vom 16. Juli 2020 zum Brexit.

Ausgabejahr 2020
Datum 26.11.2020

Pressekontakt

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Presse und Öffentlichkeitsarbeit • Gerichtstraße 49 • 13347 Berlin
Telefon: 030 18444 -88250 • Fax: 030 18444 -89999
E-Mail Adresse: presse@bvl.bund.de