Verlängerung von Pflanzenschutzmittel-Zulassungen – gegenseitige Anerkennungen (ZAU/ZNU) nach Richtlinie 91/414/EWG aus UK können nicht verlängert werden
Datum: 26.11.2020
Zulassungen, die im Wege der gegenseitigen Anerkennungen aus dem Vereinigten Königreich (UK) auf Grundlage der Richtlinie 91/414/EWG bzw. des PflSchG alte Fassung erteilt wurden, sogenannte ZAU und ZNU-Anträge, können nicht verlängert werden, sofern nicht ein fristgerechter Folgeantrag nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegt. Nach dem Datum des Brexit in UK getroffene Entscheidungen über ein neues Zulassungsende können in Deutschland nicht mehr übernommen werden. Die betroffenen Zulassungen laufen somit zum derzeit festgesetzten Zulassungsende aus. Ggf. sind neue Zulassungsanträge beim BVL zu stellen, um die betreffenden Produkte weiter am Markt zu halten.
Bitte beachten Sie auch die Fachmeldung vom 16. Juli 2020 zum Brexit.
Ausgabejahr
2020
Datum
26.11.2020
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