Information zur rechtlichen Einordnung von Blumenfrischhaltemitteln
Datum: 23.11.2020
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) untersagt das Inverkehrbringen aller Pflanzenstärkungsmittel, bei denen es sich um biozidhaltige Blumenfrischhaltemittel handelt. Da die bisherige Verwaltungspraxis eine andere war, erfolgt die Untersagung aus Verhältnismäßigkeitsgründen erst zum 31. Dezember 2022.
Hintergrund
Produkte zum Frischhalten von abgeschnittenen Zierpflanzen werden allgemein als Blumenfrischhaltemittel bezeichnet. Je nach Zusammensetzung und Zweckbestimmung sind sie Produktgruppen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen zuzuordnen:
a) Biozidprodukte
Blumenfrischhaltemittel, die der Reinhaltung des Vasenwassers dienen, fallen unter die im Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) definierte Produktart 2 ("Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Berührung mit Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden"). Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Zulassung solcher Produkte an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Weitere Informationen finden Sie im Internetangebot der BAuA.
b) Pflanzenschutzmittel
Wenn Blumenfrischhaltemittel ihre Wirkung nicht im Vasenwasser, sondern direkt an den Pflanzen entfalten und diese vor schädigenden Wirkungen durch z. B. Bakterien, Pilze oder andere Schaderreger schützen, handelt es sich um ein Pflanzenschutzmittel. Pflanzenschutzmittel müssen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sein. Das BVL stellt Informationen zum Zulassungsverfahren zur Verfügung.
c) Pflanzenstärkungsmittel
Blumenfrischhaltemittel können nur dann als Pflanzenstärkungsmittel gelten, wenn sie ausschließlich Zucker enthalten (zur Versorgung der Blumen) und/oder Zitronensäure oder Milchsäure (zur Senkung des pH-Wertes für eine bessere Wasseraufnahme durch die Pflanzen). Solche Produkte können weiterhin in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel aufgenommen werden.
Zwar wird durch einen niedrigeren pH-Wert auch das Wachstum von Mikroorganismen im Vasenwasser reduziert, und Zitronensäure und Milchsäure sind auch als Wirkstoffe in der Produktart 2 der Biozidverordnung genehmigt und sind somit grundsätzlich den Bioziden zugeordnet. Jedoch können Zitronensäure und Milchsäure, sofern sie auch den Wassertransport und die Zuckeraufnahme erleichtern, auch als Beistoffe für Pflanzenstärkungsmittel gesehen werden. Wenn in den verwendeten Konzentrationen und aufgrund der Art der Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten sind, können Zitronensäure und Milchsäure in Pflanzenstärkungsmitteln toleriert werden.
Ausgabejahr
2020
Datum
23.11.2020
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