Verlängerung von Pflanzenschutzmittel-Zulassungen nach Richtlinie 91/414/EWG

Datum: 17.11.2020

Eine Zulassung nach Richtlinie 91/414/EWG kann nur von Amts wegen verlängert werden, wenn das Zulassungsende erreicht wird und wenn rechtzeitig ein Nachfolgeantrag gestellt wurde.

Der Nachfolgeantrag muss spätestens 1 Jahr vor Zulassungsende beim BVL eingegangen sein. Nur dann kann der Antrag bei regulärer Bearbeitungszeit noch vor Auslaufen der Zulassung des Vorgänger-Antrags beschieden werden.

Eine Verlängerung ist auch auf Basis eines "DE-only"-Antrags möglich. Die Voraussetzungen dafür sind beschrieben auf der Seite "Überführung alter Zulassungen gemäß Richtlinie 91/414/EWG in das System der zonalen Zulassung – DE-only-Anträge".

Weitere Informationen finden Sie in der Fachmeldung vom 9. Juli 2020 zur Vorgehensweise bei Verlängerungen bzw. Anpassungen des Zulassungsendes von Pflanzenschutzmittel-Zulassungen.

Ausgabejahr 2020
Datum 17.11.2020

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