Einschränkungen bei Äquivalenzprüfungen bestehen bis Mitte 2021

Datum: 13.11.2020

Anträge auf Äquivalenzprüfung werden im BVL bis zum 30. Juni 2021 nur angenommen, wenn:

  • Deutschland der berichterstattende Mitgliedstaat (RMS) des Wirkstoffs ist

oder

  • die neue Wirkstoffquelle für ein Pflanzenschutzmittel in Deutschland vorgesehen ist (bestehende Zulassung oder Deutschland ist zRMS im laufenden Verfahren).

In anderen Fällen wird potenziellen Antragstellern empfohlen, sich an den RMS des betreffenden Wirkstoffs beziehungsweise den zRMS im zonalen Zulassungsverfahren zu wenden.

Hintergrund

Gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Äquivalenzprüfung eines technischen Wirkstoffs von dem zuständigen RMS oder von dem Mitgliedstaat durchgeführt, bei dem eine Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beantragt ist.

Bisher konnte die Äquivalenzprüfung im BVL auch dann beantragt werden, wenn Deutschland nicht der RMS des Wirkstoffs ist oder die neue Wirkstoffquelle nicht für ein Pflanzenschutzmittel in Deutschland vorgesehen ist.

Aufgrund der aktuell hohen Antragszahlen bei Äquivalenzprüfungen ist eine Bearbeitung von Anträgen, die keinem Zulassungsverfahren zugeordnet sind, innerhalb eines akzeptablen Zeitraums nicht mehr möglich. Entsprechende Anträge werden im BVL daher bis 30. Juni 2021 nicht mehr angenommen. Das BVL hatte bereits am 16. Juli 2020 mit einer Fachmeldung auf die Einschränkung bei den Äquivalenzprüfungen hingewiesen.

Ausgabejahr 2020
Datum 13.11.2020

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