Notfallzulassungen im Pflanzenschutz

Bericht für 2018 erschienen

Datum: 28.09.2020

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für Notfallsituationen. Darin sind die ausgesprochenen Zulassungen in den einzelnen Einsatzgebieten getrennt nach Wirkungsbereichen sowie Erläuterungen zum Umfang und zum fachlichen Hintergrund der Zulassungen dargestellt. Der Bericht für das Jahr 2018 ist nun erschienen.

Aus dem Bericht geht hervor, dass insgesamt 73 Anträge auf Notfallzulassung gestellt wurden. Von diesen Anträgen mündeten 50 Anträge in Zulassungen. Der überwiegende Anteil der Anträge (52 %) wurde für das Einsatzgebiet Obstbau gestellt. Dieser Anteil hat sich im Vergleich zum Jahr 2017 noch einmal um 6 % erhöht. Damit ist der Obstbau mit einem oft notwendigen Einsatz von Insektiziden aktuell am stärksten von der Erteilung von Notfallzulassungen abhängig. Die anderen Einsatzgebiete (Hopfenbau, Forst, Wein-, Gemüse- und Ackerbau) sind mit deutlich geringeren Anteilen von 2 % bis 16 % der ausgesprochenen Notfallzulassungen vertreten.

Mit 60 % der Notfallzulassungen dominieren bei den Wirkungsbereichen die Insektizide und Akarizide. Fungizide haben einen Anteil von 22 %, Herbizide 9 %, Wachstumsregler und Bakterizide einen Anteil von jeweils 2 %.

Hintergrund

Wenn eine Gefahr für die Gesundheit und den Schutz von Kulturpflanzen nicht anders abzuwenden ist, kann das BVL das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung für maximal 120 Tage zulassen („Notfallzulassung“). Auch bei Notfallzulassungen stellt das BVL sicher, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird. Eventuelle Risiken für den Naturhaushalt werden durch spezifische Auflagen und Anwendungsbestimmungen minimiert. Rechtsgrundlage ist Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit § 29 des Pflanzenschutzgesetzes. Anträge auf Notfallzulassung können Verbände, Behörden, Firmen und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln stellen.

Notfallzulassungen werden immer dann benötigt, wenn das aktuelle Aufkommen bestimmter Schadorganismen mit den zur Verfügung stehenden Pflanzenschutzmitteln oder alternativen Verfahren nicht mehr bekämpft werden kann. Dann kann das BVL das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen und die Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zeitlich begrenzt zulassen. Auch die Anwendung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einer anderen, zuvor nicht zugelassenen Anwendung kann kurzfristig erlaubt werden.

Notfallzulassungen sind somit ein wichtiges Instrument, um akute Probleme des Pflanzenschutzes durch die schnelle Bereitstellung von Pflanzenschutzmitteln zu entschärfen und die betroffenen Kulturpflanzen wirkungsvoll zu schützen.

Ausgabejahr 2018
Datum 28.09.2020

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