Einschränkungen bei Äquivalenzprüfungen bis Ende des Jahres 2020

Datum: 16.07.2020

Anträge auf Äquivalenzprüfung werden im BVL vorerst bis Ende des Jahres 2020 nur angenommen, wenn:

  • Deutschland der berichterstattende Mitgliedstaat (RMS) des Wirkstoffs ist oder
  • die neue Wirkstoffquelle für ein Pflanzenschutzmittel in Deutschland vorgesehen ist.

In anderen Fällen wird potenziellen Antragstellern empfohlen, sich an den RMS des betreffenden Wirkstoffs zu wenden.

Hintergrund

Gemäß Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Äquivalenzprüfung eines technischen Wirkstoffs von dem zuständigen RMS oder von dem Mitgliedstaat durchgeführt, bei dem eine Zulassung nach Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beantragt ist.

Bisher konnte die Äquivalenzprüfung im BVL auch dann beantragt werden, wenn Deutschland nicht der RMS des Wirkstoffs ist oder die neue Wirkstoffquelle nicht für ein Pflanzenschutzmittel in Deutschland vorgesehen ist.

Aufgrund der aktuell hohen Antragszahlen bei Äquivalenzprüfungen, die keinem Zulassungsverfahren zugeordnet sind, ist eine Bearbeitung innerhalb eines akzeptablen Zeitraums nicht mehr möglich. Entsprechende Anträge werden im BVL daher vorerst bis Ende des Jahres 2020 nicht mehr angenommen.

Ausgabejahr 2020
Datum 16.07.2020

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