Vorgehensweise bei Verlängerungen bzw. Anpassungen des Zulassungsendes von Pflanzenschutzmittel-Zulassungen

Datum: 09.07.2020

Verlängerungen von Zulassungen

Verlängerungen von Zulassungen, die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Richtlinie 91/414/EWG erteilt worden sind, erfolgen, wenn es einen Folgeantrag gibt, über den ohne Versäumnis des Antragstellers nicht rechtzeitig entschieden worden ist. Rechtsgrundlage ist Art. 43 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Das neue Zulassungsende ergibt sich aus dem Bearbeitungsstand des Nachfolgeantrags und dem zu erwartenden Termin der Bescheiderteilung. Die Zulassungsverlängerungen werden von Amts wegen zeitnah d.h. etwa 2 Monate vor dem drohenden Auslaufen der Zulassung vorgenommen.

Zulassung nach Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

  • Eine Zulassung nach Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird verlängert, wenn das Zulassungsende erreicht wird und ein Nachfolgeantrag nach Art. 43 der genannten Verordnung ohne Versäumnis des Antragstellers noch nicht beschieden ist.
  • Auch eine Zulassung nach Art. 40 (ZVU) der genannten Verordnung kann nur verlängert werden, wenn in Deutschland ein Nachfolgeantrag nach Art. 43 fristgerecht gestellt worden ist. Eine Verlängerung der Referenzzulassung beim Erstzulassenden Mitgliedstaat führt ohne entsprechenden Nachfolgeantrag in Deutschland nicht zu einer Verlängerung der Zulassung.

Zulassung nach Richtlinie 91/414/EWG

  • Eine Zulassung nach Richtlinie 91/414/EWG wird von Amts wegen verlängert, wenn das Zulassungsende erreicht wird und der Nachfolgeantrag ohne Versäumnis des Antragstellers noch nicht beschieden ist.
  • Hinweis: Der Nachfolgeantrag muss spätestens 1 Jahr vor Zulassungsende beantragt werden, damit er bei regulärer Bearbeitungszeit noch vor Auslaufen der Zulassung des Vorgänger-Antrags beschieden werden kann. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist auch eine Verlängerung auf Basis eines "DE-only"-Antrags möglich.

Anpassungen des Zulassungsendes

Anpassungen des Zulassungsendes einer Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgrund der Verlängerung der zugrundeliegenden Wirkstoff-Genehmigung erfolgen unabhängig von der Existenz eines Folgeantrags. Bei alten gegenseitigen Anerkennungen gemäß Richtlinie 91/414/EWG wird das Zulassungsende an das Datum der Zulassung beim Erstzulassenden Mitgliedstaat angepasst.

Zulassungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

  • Das Zulassungsende einer Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angepasst, wenn die bestehende Genehmigung eines im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs i. d. R. aufgrund von Verzögerungen in der Wirkstoffprüfung auf EU Ebene verlängert wird.
  • Die Anpassung des Zulassungsendes (neues Wirkstoff-Genehmigungsende + 1 Jahr) erfolgt nach Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsverordnung und damit in der Regel frühestens 1 - 2 Monate vor dem bisherigen Zulassungsende des Mittels.
  • Die Anpassung des Zulassungsendes erfolgt von Amts wegen und bedarf keines Antrags von Seiten des Zulassungsinhabers.

Gegenseitige Anerkennungen gemäß Richtlinie 91/414/EWG

  • Das Zulassungsende einer gegenseitigen Anerkennung gemäß Richtlinie 91/414/EWG (z. B. ZNU, ZAU) wird angepasst, wenn die Zulassung des Referenzmittels vom erstzulassenden Mitgliedstaat verlängert wird. Das neue Zulassungsende entspricht grundsätzlich dem des Referenzmittels.
  • Dieser Fall erfordert eine formlose Antragstellung durch den Zulassungsinhaber unter Vorlage des Bescheids der Verlängerung des Referenzmittels durch den Erstzulasser sowie ggf. eine Übersetzung in Englisch oder Deutsch.

Allgemeine Hinweise:

Von der Anpassung des Zulassungsendes bzw. der Verlängerung der Grundzulassung sind auch alle Zulassungsergänzungen und Zulassungserweiterungen (Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) sowie bestehende Vertriebserweiterungen betroffen, ohne dass es hierzu eines gesonderten Bescheids bedarf.

Ausgabejahr 2020
Datum 09.07.2020

Pressekontakt

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Presse und Öffentlichkeitsarbeit • Gerichtstraße 49 • 13347 Berlin
Telefon: 030 18444 -88250 • Fax: 030 18444 -89999
E-Mail Adresse: presse@bvl.bund.de