Inverkehrbringen von parallel gehandelten Pflanzenschutzmitteln nach Zulassungsende

korrigierte Version der Fachmeldung vom 23. September 2016

Datum: 17.04.2020

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wird häufig gefragt, welche Abverkaufsfristen für parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel nach dem Ende der Genehmigung gelten und wie diese Fristen zu verstehen sind. Da sich inzwischen die Rechtsauffassung zu Abverkaufs- und Aufbrauchfristen geändert hat, wurde eine neue Version der Fachmeldung veröffentlicht.

In den meisten Fällen endet die Genehmigung für den Parallelhandel mit dem Zeitablauf der Zulassung des Referenzmittels. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 stellt parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel bezüglich der Abverkaufsfrist grundsätzlich mit den Referenzmitteln gleich. Deshalb ist in Deutschland die Vorschrift des § 28 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz anwendbar, die bei einem Zulassungsende durch Zeitablauf eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten vorsieht. Endet die Genehmigung für den Parallelhandel durch Rücknahme oder Widerruf von Amts wegen, entfällt die Abverkaufsfrist.

Wird eine Zulassung aufgrund einer auslaufenden Wirkstoffzulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen, gelten die Fristen, wie sie in der Durchführungsverordnung zum jeweiligen Wirkstoff genannt sind. Dies betrifft das Zulassungsende, Abverkaufs und Aufbrauchfrist.

Hierüber informiert das BVL in den Fachmeldungen, die regelmäßig bei Widerrufen und Rücknahmen herausgegeben werden. Bei einem Widerruf der Zulassung des Referenzmittels erscheinen ebenfalls Fachmeldungen, in denen auch die Konsequenzen für parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel erläutert werden. Darüber hinaus sind die Abverkaufsfristen in der monatlichen aktualisierten Tabelle der Genehmigungen für den Parallelhandel enthalten, die im Internet abrufbar ist.

Ausgabejahr 2020
Datum 17.04.2020

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