Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Prochloraz zur Spitzanwendung an Gerste widerrufen
Datum: 04.03.2020
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 2. März 2020 für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Prochloraz die Spritzanwendungen an Gerste widerrufen. Folgende Anwendungen sind betroffen:
Mittel | Zulassungsnr. | Anwendungsnr. |
---|---|---|
Ampera | 006462-00 | 006462-00/00-005 |
006462-00/00-006 | ||
006462-00/00-007 | ||
006462-00/00-008 | ||
Eleando | 007025-00 | 007025-00/00-007 |
007025-00/00-008 | ||
Kantik | 006798-00 | 006798-00/00-004 |
006798-00/00-005 | ||
006798-00/00-006 | ||
006798-00/00-007 | ||
Kantik | 026798-00 | 026798-00/00-004 |
026798-00/00-005 | ||
026798-00/00-006 | ||
026798-00/00-007 | ||
Mirage 45 EC | 024216-00 | 024216-00/00-004 |
024216-00/00-007 |
Diese Anwendungen sind ab sofort nicht mehr zulässig. Andere Anwendungen der fünf Pflanzenschutzmittel bleiben von der Entscheidung unberührt.
Der Widerruf gilt auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels.
Hintergrund
In der EU werden die Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe regelmäßig überprüft. Dabei hat die Europäische Lebensmittelbehörde EFSA ein Verbraucherrisiko identifiziert: Die akute Referenzdosis (ARfD) für Prochloraz in Rinderleber kann durch die Verfütterung von Gerste überschritten werden. Deshalb wurde mit der Verordnung (EU) 2020/192 vom 12. Februar 2020 der RHG u. a. für Gerste von 1,0 mg/kg auf die Bestimmungsgrenze in Höhe von 0,03 mg/kg abgesenkt. Die Verordnung gilt ab dem 4. September 2020.
Eine Prüfung durch das BVL ergab, dass durch Spritzanwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit Prochloraz an Gerste der neue RHG von 0,03 mg/kg nicht eingehalten werden kann. Um ein Risiko für die Verbraucher zu vermeiden, hat das BVL solche Anwendungen noch vor dem Wirksamwerden der Verordnung widerrufen.
Mit dem Widerruf dieser Anwendungen kann die Verfütterung bereits behandelter Gerste nicht geregelt werden. Aus Verbraucherschutzgründen sollte sie ab sofort nicht verfüttert werden, da die Möglichkeit einer Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte bei Lebensmitteln tierischer Herkunft nicht ausgeschlossen werden kann. Den Zulassungsinhabern wurde daher empfohlen, die Handelskette entsprechend zu informieren.
Ausgabejahr
2020
Datum
04.03.2020
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