BVL veröffentlicht Liste von Mitteln, die als Pflanzenstärkungsmittel nicht verkehrsfähig sind

Datum: 24.02.2020

Pflanzenstärkungsmittel sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mitzuteilen. Die Verkehrsfähigkeit besteht mit dem ordnungsgemäßen Eingang einer Mitteilung beim BVL. Diesen bestätigt das BVL schriftlich durch eine Eingangsbestätigung. Die Aufnahme eines Mittels in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel des BVL erfolgt nach eingehender Prüfung der eingereichten Unterlagen. Da die Prüfung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, können auch Pflanzenstärkungsmittel rechtmäßig in Verkehr sein, die noch nicht in dieser Liste aufgeführt sind.

Für mehr Transparenz veröffentlicht das BVL von nun an monatlich zusätzlich eine Liste der Mittel, die als Pflanzenstärkungsmittel nicht mehr verkehrsfähig sind. Es handelt sich hierbei nicht nur um Mittel, für die das Inverkehrbringen als Pflanzenstärkungsmittel vom BVL untersagt wurde, sondern auch um Mittel, für die der Antragsteller die Mitteilung im Laufe des Verfahrens zurückgezogen hat. Ob das Inverkehrbringen eines Mittels vom BVL untersagt wurde, oder ob die Mitteilung vom Antragsteller zurückgezogen wurde, wird in der Liste kenntlich gemacht.

Rechtlicher Hintergrund

Das Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln ist in § 45 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) geregelt. Damit ein Mittel als Pflanzenstärkungsmittel verkehrsfähig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Inverkehrbringen muss zuvor beim BVL angezeigt werden.
  • Bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung dürfen Pflanzenstärkungsmittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt haben.
  • Pflanzenstärkungsmittel müssen entsprechend den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes gekennzeichnet sein.

Gemäß § 45 Absatz 4 PflSchG kann das BVL das Inverkehrbringen untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Produkt nicht die Definition eines Pflanzenstärkungsmittels erfüllt oder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser oder den Naturhaushalt hat.

Ausgabejahr 2020
Datum 24.02.2020

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