Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig zur Zulässigkeit von Biodiversitätsflächen

Datum: 06.09.2019

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat am 4. September der Klage von zwei Pflanzenschutzmittelherstellern stattgegeben. Die Hersteller hatten dagegen geklagt, dass ihre Pflanzenschutzmittel vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nur bis zum 31. Dezember 2019 zugelassen wurden.

Normalerweise legt das BVL die Dauer der Zulassung so fest, dass diese für die Dauer der Wirkstoffgenehmigung plus ein Jahr gilt. Der Grund für die verkürzte Zulassungsdauer in den beiden genannten Fällen waren die vom Umweltbundesamt (UBA) ab 2020 geforderten strittigen Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Biodiversität.

Die Urteile verpflichten das BVL nun, Zulassungen für die genannten Pflanzenschutzmittel über das bisherige Zulassungsende 31. Dezember 2019 hinaus zu erteilen.

Weiter ist laut den Urteilen die Zulassung mit ihren aktuellen Inhalten zu verlängern und nicht mit den vom Umweltbundesamt vorgesehenen Anwendungsbestimmungen zur Biodiversität zu versehen.

Das Verwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass die Berücksichtigung unannehmbarer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt bzw. die Biodiversität derzeit nicht möglich sei, da es an von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anerkannten wissenschaftlichen Methoden zur Bewertung dieser Effekte mangele. Auch ergäbe sich weder aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 noch dem Pflanzenschutzgesetz eine Rechtsgrundlage für den Erlass von Ausgleichsflächen.

Das BVL wird die schriftliche Begründung des Verwaltungsgerichts Braunschweig, sobald sie vorliegt, sorgfältig prüfen.

Ausgabejahr 2019
Datum 06.09.2019

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