EU-Genehmigung des Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffs Chlorpropham nicht erneuert

Datum: 21.06.2019

Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit Chlorpropham laufen in Deutschland zum 31. Juli 2019 aus. Es gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 31. Januar 2020 und eine Aufbrauchfrist bis zum 8. Oktober 2020. Kartoffel-Läger müssen nach der letzten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Chlorpropham gereinigt werden.

Die Europäische Kommission hat kürzlich entschieden, die Genehmigung für Chlorpropham als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln nicht zu erneuern. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/989 hat die Europäische Kommission das Ende der Genehmigung von Chlorpropham auf den 8. Juli 2019 festgesetzt. Auch die Frist für den Widerruf bestehender Zulassungen und die Gewährung von Abverkaufs- und Aufbrauchfristen sind in der Durchführungsverordnung geregelt.

In Deutschland enden die Zulassungen aller Pflanzenschutzmittel mit Chlorpropham ohnehin durch Zeitablauf am 31. Juli 2019. Deshalb ist kein Widerruf notwendig. Anschließend gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 31. Januar 2020 und eine Aufbrauchfrist bis zum 8. Oktober 2020. Diese Fristen ergeben sich aus dem Pflanzenschutzgesetz bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/989. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.

Folgende Pflanzenschutzmittel sind betroffen:

MittelZulassungsnr.
Neo-Stop Starter004995-00
Neonet Start004995-60
Gro-Stop Ready006097-00
Polder HOT FOG006910-00
MitoFOG HN006910-60
Polder BASIC006913-00
KARTOFFEL - KEIMSTOP006913-60
Polder DUST006916-00
Neo-Stop L300007443-00
NeoNet 300 HN007443-60
Polder ULTRA 600007842-00
MitoFog 600007842-60
Gro-Stop Electro008107-00
Gro-Stop Basis024314-00
CIPC 300 EC024314-60
Keimstop 300 EC024314-61
Gro-Stop 1 % DP024509-00
KARTOFFELSCHUTZ TIXIT NEU024509-60
Neo-Stop024531-00
Neonet Dust024531-60
Neo-Stop L500024764-00
Gro-Stop Fog034255-00


Reinigung von Kartoffel-Lägern

Als Folge der Nichtgenehmigung von Chlorpropham werden im Nachgang die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzten Rückstandshöchstgehalte (RHG) abgesenkt werden. Die regulären Arbeiten werden im Jahr 2020 beginnen; Vorarbeiten sind bereits angelaufen. Nach dem jetzigen Stand befindet sich in Lägern, in denen Chlorpropham angewendet wurde, genügend Wirkstoff, um auch Jahre später darin eingelagerte Waren zu kontaminieren. Derzeit diskutieren die EU-Mitgliedstaaten darüber, welcher RHG die Kontamination von Kartoffeln in Kartoffellägern nach früheren Verwendungen von Chlorpropham ausreichend abdeckt und die Sicherheit der Verbraucher gewährleistet.

Die Einhaltung der RHG setzt eine ausreichende Reinigung der Läger voraus. Es reicht nicht aus, die liegen gebliebenen Knollen zu entfernen und den Boden zu kehren. Darüber hinaus müssen noch mindestens gereinigt werden:

  • der Technikkorridor
  • der Raum, in dem sich die Ventilatoren für das Vernebeln, einschließlich der Nebelgeräte, befinden
  • die unterirdischen Kanäle

Die Verwendung von Chemikalien wird nicht empfohlen, da dadurch Chlorpropham zu toxischen Metaboliten zersetzt werden kann. An der Beschreibung entsprechender Prozeduren wird von Seiten der Wirtschaft gearbeitet.

Die Hersteller der entsprechenden Mittel sind gefragt, den Lagerhaltern weitergehende Informationen zur Entfernung von Chlorpropham-Resten zu geben, insbesondere zur Entfernung von den Böden und Wänden der Läger.

Ausgabejahr 2019
Datum 21.06.2019

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