BVL erteilt Notfallzulassung für Pflanzenschutzmittel Benevia im Gemüsebau

Datum: 18.06.2019

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat nach sorgfältiger Überprüfung drei weitere Notfallzulassungen für das Pflanzenschutzmittel Benevia für den Zeitraum von 120 Tagen erteilt. Sie gelten ausschließlich im Gemüsebau in den folgenden Anwendungsgebieten:

SchadorganismusKultur
Kleine KohlfliegeRettich, Wirsing, Brokkoli
ThripseBundzwiebel
Möhrenfliege (Psila rosae)Möhre

Benevia ist bereits regulär in Deutschland gegen Kartoffelkäfer in Kartoffeln zugelassen. Es enthält den Wirkstoff Cyantraniliprole, der in der EU im Jahr 2016 zur Anwendung in Pflanzenschutzmitteln bis 2026 genehmigt wurde.

Die Notfallzulassungen für Benevia sind für die o. g. Anwendungsgebiete notwendig, da auch 2019 aufgrund der Witterungsbedingungen mit einem hohen Aufkommen der Kleinen Kohlfliege, Thripse und Möhrenfliege zu rechnen ist. Ein Massenbefall von jungen Pflanzen kann zu Wachstumshemmungen führen. Handelsware kann durch diese Schäden nicht verkauft werden. Ausreichend wirksame Behandlungsalternativen sind nicht verfügbar. Ein Nützlingseinsatz im Freiland oder das Einnetzen der Kulturpflanzen, sind in der Praxis nicht mit vertretbarem Aufwand umsetzbar.

Die Notfallzulassungen erfüllen alle Kriterien des Pflanzenschutzrechts, insbesondere zum Schutz des Naturhaushalts und zum Schutz der Gesundheit von Anwendern, Arbeitern, Anwohnern und Umstehenden. Zum Schutz von Organismen auf Nichtzielflächen, auch in Gewässern, müssen Mindestabstände eingehalten werden bzw. die Ausbringung muss mit verlustmindernder Technik erfolgen. Um schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser auszuschließen, darf das Mittel nur einmal pro Jahr auf derselben Fläche angewendet werden. Benevia ist als bienengefährlich (B1) eingestuft. Es darf daher nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden (gilt auch für Unkräuter). Da die o. g. Kulturen vor der Blüte geerntet werden, wird die Gefährdung von Honigbienen und anderen Bestäuberarten als vertretbar bewertet.

Die Notfallzulassungen dürfen nur von beruflichen Anwendern in Anspruch genommen werden. Ein Einsatz im Haus- und Kleingarten ist nicht möglich.

Ausgabejahr 2019
Datum 18.06.2019

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