Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Metazachlor an einigen Kulturen widerrufen
Datum: 14.06.2019
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 13. Juni 2019 die Zulassung von zwei Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metazachlor zur Anwendung an bestimmten Kulturen widerrufen. Folgende Anwendungen sind betroffen:
Mittel | Zulassungsnr. | Anwendungsnr. | Kultur |
---|---|---|---|
Butisan Rapsan 500 SC | 033401-00 033401-60 | 033401-00/08-003 | Rucola |
033401-00/00-008 | Radieschen, Rettich | ||
033401-00/01-002 033401-00/01-003 | Johanniskraut | ||
033401-00/02-001 | Meerrettich |
Diese Anwendungen sind ab sofort nicht mehr zulässig. Andere Anwendungen der beiden Pflanzenschutzmittel bleiben von der Entscheidung unberührt.
Der Widerruf gilt auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels.
Hintergrund
In der EU werden die Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe regelmäßig überprüft. Mit der Verordnung (EU) 2015/400 der Kommission vom 25. Februar 2015 wurden die RHG für Metazachlor und andere Wirkstoffe für einige Erzeugnisse abgesenkt. Vor kurzem wurde bekannt, dass in einigen Fällen die Rückstände in Rucola oberhalb des geltenden RHG liegen. Die Überschreitung stellt keine Gesundheitsgefahr für Verbraucher dar, aber die Ware ist nicht verkehrsfähig.
Bei den o. g. Anwendungen in Radieschen, Rettich, Johanniskraut und Meerrettich reichen die dem BVL vorliegenden Rückstandsdaten nicht aus. Es ist deshalb nicht sichergestellt, dass der RHG für Metazachlor und seine Metabolite nach der gültigen Rückstandsdefinition eingehalten werden kann.
Ausgabejahr
2019
Datum
14.06.2019
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