Die Ärmelschürze als neues Element der persönlichen Schutzausrüstung für Anwender
Datum: 07.06.2019
Bei bestimmten Tätigkeiten mit Pflanzenschutzmitteln kann der vorgeschriebene Schutzanzug durch eine Kombination aus Ärmelschürze und Arbeitskleidung ersetzt werden.
Werden Pflanzenschutzmittel ohne geeignete Schlepperkabine oder mit der Hand ausgebracht, kann die gesamte Körperoberfläche durch Spritznebel und/oder Stäube exponiert werden. In diesen Fällen ist ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen, wenn dies mit der Zulassung vorgeschrieben wurde.
Bei anderen Tätigkeiten wird fast nur die vordere Körperseite exponiert. Hierzu gehören:
- Ansetzen der Spritzflüssigkeit und Befüllen des Pflanzenschutzgerätes,
- Befüllen eines Granulatstreuers,
- Umgang mit behandeltem Saatgut,
- Reinigen von Maschinen und Geräten,
- Tätigkeiten außerhalb der Schlepperkabine während der Anwendung, z. B. Beheben von Gerätestörungen, Kontrollen oder Maßnahmen an den behandelten Kulturpflanzen.
Sofern mit der Zulassung ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel vorgeschrieben wurde, ist für den Schutz des Anwenders bei den o. g. und vergleichbaren Tätigkeiten ein Teilkörperschutz ausreichend, der den vorderen Teil des Rumpfes und der Beine sowie die Arme bedeckt. Geeignet ist eine Ärmelschürze (auch Rückenschlusskittel genannt), die den Körper von den Schuhen über den Brustbereich bis zum Halsansatz bedeckt. Sie kann in Kombination mit Arbeitskleidung als Alternative zum Schutzanzug eingesetzt werden.
Auch eine vorgeschriebene Kombination aus Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Gummischürze kann bei den o. g. Tätigkeiten durch die Kombination aus Ärmelschürze und Arbeitskleidung ersetzt werden.
Für die Arbeitskleidung und das Material der Ärmelschürze gelten die Vorgaben der BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" (Stand 2017). Konkret ist geeignete Arbeitskleidung in Abschnitt 2 „Grundsätzliches zur Kleidung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln“ beschrieben. Das Material der Ärmelschürze muss den Ausführungen in Abschnitt 3 „Spezifische Schutzkleidung – Pflanzenschutz“ entsprechen.
Diese Fachmeldung ergänzt die BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" (Stand 2017).
Ausgabejahr
2019
Datum
07.06.2019
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