Änderung bei den Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Naturhaushalts

Datum: 18.04.2019

Die Anwendungsbestimmungen NW467 und NW468 werden durch die Anwendungsbestimmung NW470 ersetzt. Sicherheitshinweis SP1 gilt für alle Pflanzenschutzmittel.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) setzt in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt u. a. Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel fest, die dem Schutz der Gewässer und aquatischer Biozönosen dienen. Hierzu gehören auch die Anwendungsbestimmungen mit den BVL-Kodes NW467 und NW468, die direkte und indirekte Einträge von Mitteln, Anwendungsflüssigkeiten und deren Resten in Gewässer untersagen. Zudem sind direkte und indirekte Einträge aus entleerten Behältnissen oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten untersagt.

Anstelle der NW467 und NW468 wird ab dem 1. Mai 2019 die Anwendungsbestimmung NW470 bei gewässertoxischen Mitteln erteilt. Die Anwendungsbestimmung NW470 hat folgenden Wortlaut:

Etwaige Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.

Darüber hinaus weist das BVL darauf hin, dass gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2011 alle Pflanzenschutzmittel mit folgendem Sicherheitshinweis SP1 zu kennzeichnen sind:

SP1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/Indirekte Einträge über Hof-und Straßenabläufe verhindern.)

Eine Kennzeichnung mit einer der Anwendungsbestimmungen NW467, NW468 oder NW470 entbindet nicht von der Kennzeichnungspflicht mit dem Sicherheitshinweis SP1. Da es diesbezüglich in der Vergangenheit Missverständnisse gab, wird das BVL ab dem 1. Mai 2019 bei allen neuen Zulassungen den Sicherheitshinweis SP1 als Kennzeichnungsauflage (BVL-Kode EB001-2) erteilen.

Ausgabejahr 2019
Datum 18.04.2019

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