Erläuterung zur Notfallzulassung des Pflanzenschutzmittels Carnadine

Datum: 29.03.2019

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat nach sorgfältiger Überprüfung eine Notfallzulassung für das Pflanzenschutzmittel Carnadine für den Zeitraum von 120 Tagen erteilt. Die Notfallzulassung gilt ausschließlich für den Zuckerrübenanbau.

Carnadine enthält den Wirkstoff Acetamiprid, ein Neonikotinoid. Der Wirkstoff Acetamiprid wurde in der EU im Jahr 2018 erneut überprüft und ist zur Anwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt. Im Gegensatz zu den Neonikotinoiden Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam, die in Pflanzenschutzmitteln für Freilandanwendungen verboten sind, verbleibt Acetamiprid nicht so lange im Boden, als dass es in relevanten Mengen auf Nachfolgekulturen übergehen könnte. Die Zuckerrübenpflanze ist außerdem für Bienen nicht attraktiv, da sie im Anbaujahr grundsätzlich noch keine Blüten bildet. Das BVL hat für Carnadine zudem Auflagen zum Schutz von Bestäuber-Insekten erlassen, so dass die Anwendung als nicht bienengefährlich einzustufen ist. Sie erfüllt alle Kriterien, die das Pflanzenschutzrecht zum Schutz des Naturhaushalts aufgestellt hat.

Die Notfallzulassung von Carnadine ist für die deutschen Zuckerrübenbauern von besonderer Notwendigkeit. Bis 2018 wurde Zuckerrübensaatgut gegen Blattläuse mit Pflanzenschutzmitteln gebeizt, welche die systemisch wirkenden Neonikotinoide Imidacloprid, Clothianidin oder Thiamethoxam enthielten. Grund hierfür ist die Bedrohung der Zuckerrüben durch virenübertragende Blattläuse. Für Pflanzenschutzmittel mit Imidacloprid, Clothianidin oder Thiamethoxam gilt das EU-weite Verbot der Anwendung im Freiland weiterhin, hiervon gibt es in Deutschland keine Ausnahme.

Ausgabejahr 2019
Datum 29.03.2019

Pressekontakt

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Presse und Öffentlichkeitsarbeit • Gerichtstraße 49 • 13347 Berlin
Telefon: 030 18444 -88250 • Fax: 030 18444 -89999
E-Mail Adresse: * presse@bvl.bund.de