Änderung bei den Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Naturhaushalts

Datum: 28.03.2019

Anwender von bestimmten Pflanzenschutzmitteln müssen in Raumkulturen verpflichtend verlustmindernde Geräte einsetzen

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit setzt in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt für bestimmte Pflanzenschutzmittel Anwendungsbestimmungen (AWB) fest, die der Reduktion des Risikos für terrestrische Pflanzen und Arthropoden außerhalb der behandelten Fläche dienen (Kodes NT101 bis NT109).

Bei der Einführung der AWB in ihrer jetzigen Form im Jahr 2002 wurden die AWB NT104, NT105 und NT106 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Raumkulturen vorgesehen. Zur Risikominderung erlauben sie eine Wahl zwischen der Nutzung verlustmindernder Geräte* und einem einzuhaltenden Abstand von 5 m zu bestimmten Nichtzielflächen unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Sonderregelung für Raumkulturen wurde vorgesehen, da verlustmindernde Geräte in Raumkulturen damals noch nicht verbreitet waren.

In den letzten Jahren haben sowohl die Verfügbarkeit als auch die Nutzung verlustmindernder Geräte in Raumkulturen wesentlich zugenommen. Die AWB NT104, NT105 und NT106 werden daher ab dem 1. April 2019 nicht mehr erteilt. Je nach erforderlichem Grad der Risikominderung werden sie durch die Anwendungsbestimmungen NT101, NT102 und NT103 ersetzt. Damit entfällt für bestimmte Pflanzenschutzmittel die Wahlmöglichkeit, in Raumkulturen alternativ einen 5-m-Abstand einzuhalten. Für diese Mittel ist die Verwendung verlustmindernder Geräte nun verpflichtend.

Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit höherem Gefährdungspotential ist in Raum- und Flächenkulturen weiterhin die Kombination der Nutzung verlustmindernder Geräte plus Einhaltung eines Abstands vorgeschrieben (AWB NT107, NT108 und NT109).

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* Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung

Ausgabejahr 2019
Datum 28.03.2019

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