Auswirkungen des Brexit auf den Parallelhandel mit Pflanzenschutzmitteln

Datum: 06.03.2019

Die Europäische Kommission hat kürzlich mitgeteilt, wie nach einem ungeregelten Austritt des Vereinigten Königreiches mit den Genehmigungen für den Parallelhandel zu verfahren ist, bei denen der Ursprungsmitgliedstaat das Vereinigte Königreich ist: Die Genehmigungen enden ohne separaten Widerruf zum Austrittsdatum. Es wird keine Abverkaufsfrist geben. Produkte, die vor dem Austrittsdatum erworben wurden, dürfen jedoch aufgebraucht werden.

Sollte es zu einem ungeregelten Austritt des Vereinigten Königreichs kommen, wird das BVL gemäß der Verlautbarung der Europäischen Kommission verfahren und zum Stichtag alle betroffenen Genehmigungen für den Parallelhandel ohne Erlass eines weiteren Bescheides aus der veröffentlichten Liste der Parallelhandelsgenehmigungen entfernen.

Die Veröffentlichung der Europäischen Kommission ist unter folgendem Link nachzulesen:

Ausgabejahr 2019
Datum 06.03.2019

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