EU-Verordnung zu Rückstandshöchstgehalten - Übergangsvorschrift für Rettich-/Radieschenblätter

Datum: 27.03.2018

In einer Fachmeldung vom 22. Dezember 2017 hatte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf mögliche Überschreitungen von Rückstandshöchstgehalten (RHG) bei Rettich-/Radieschenblättern aufgrund einer Änderung des Anhangs I zur Verordnung (EG) 396/2005 hingewiesen. Nun wird mit einer erneuten Änderung dieses Anhangs eine Übergangsregelung für Rettich-/Radieschenblätter geschaffen.

Mit der ersten Änderung, über die das BVL im Dezember 2017 berichtet hatte, wurden unter anderem verschiedene Erzeugnisse neu in den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen, darunter Rettich- und Radieschenblätter als beigeordnete Kultur zum Grünkohl. Die Änderungen traten zum 1. Januar 2018 in Kraft (Verordnung (EU) 2018/62).

Da bisher keine Rückstandsdaten für diese Blätter vorliegen, kann das BVL derzeit nicht sicherstellen, dass bei Anwendung der für Rettich und Radieschen zugelassenen Pflanzenschutzmittel die neu eingeführten RHGs für die Blätter eingehalten werden. Das BVL musste deshalb bei den betreffenden Pflanzenschutzmitteln mittels einer Auflage vorschreiben, die Blätter zu entfernen, falls die Einhaltung des RHG nicht durch Vorernteproben gewährleistet ist. Da dies der Praxis erhebliche Probleme bereitet, fanden in den letzten Wochen intensive Diskussionen mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission statt. Als Lösung bot sich eine Übergangsvorschrift zur Erarbeitung der fehlenden Rückstandsdaten an.

Am 22. März 2018 haben die Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel in Brüssel einem Änderungsvorschlag der Europäischen Kommission zugestimmt. In einer Änderungsverordnung wird der Anhang I dahingehend geändert, dass ab dem 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2021 die Zuordnung der Rettich-/Radieschenblätter zum Grünkohl nicht gilt. Diese tritt erst ab dem 1. Januar 2022 in Kraft. Damit ist der Status quo wieder hergestellt.

Konsequenzen

Die Entscheidung hat verschiedene Konsequenzen, die in den nächsten Tagen den Zulassungsinhabern mitgeteilt werden.

  1. Die vom BVL erlassenen Einschränkungen bei den Zulassungen werden wieder aufgehoben. Sie werden wieder in Kraft treten, wenn bis zum Ablauf der Übergangsfrist keine Rückstandsdaten vorgelegt wurden.
  2. In den Diskussionen mit der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten wurde die Zuordnung der Rettich-/Radieschenblätter als beigeordnete Kultur zum Grünkohl in Frage gestellt. Dies ist verbunden mit der ungeklärten Frage, ob Rückstandsdaten, die an einer beigeordneten Kultur erarbeitet wurden, für die Festsetzung eines RHG bei der übergeordneten Kultur herangezogen werden können. Hier gingen die Meinungen stark auseinander. Daraus folgt, dass für alle zugelassenen Anwendungen Rückstandsdaten an Rettich-/Radieschenblätter erarbeitet werden müssen. Davon ausgenommen sind Pflanzenschutzmittel, deren Wirkstoffe im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gelistet sind. Die Daten sollten rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfrist vorgelegt werden, damit sie bewertet werden können.
  3. Auf Basis der bewerteten Rückstandsdaten wird in der EU eine Diskussion zur Einordnung der Rettich-/Radieschenblätter erfolgen.

Ausgabejahr 2018
Datum 27.03.2018

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