Mitteilung der Zusammensetzung von Pflanzenschutzmitteln an die Vergiftungszentrale des Bundesinstitus für Risikobewertung

Datum: 16.03.2018

Das Chemikalienrecht (§16e) in Verbindung mit der CLP-Verordnung (EG 1272/2008, Art. 45) verpflichtet Hersteller (nachgeschaltete Anwender) und Einführer, die gefährlich eingestufte Produkte in Verkehr bringen, Angaben zum Produkt dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) mitzuteilen. Diese Angaben umfassen neben den Angaben im Sicherheitsdatenblatt insbesondere die detaillierte Rezeptur des Produktes und die Verpackungsformen. Die Mitteilung erfolgt zukünftig in einem im Anhang VIII der CLP-Verordnung festgelegten europäisch harmonisierten Format (Verordnung (EU) 2017/542).

Das gilt auch für Pflanzenschutzmittel. Bei Pflanzenschutzmitteln wurden in der Vergangenheit die entsprechenden Daten aus den Zulassungsanträgen entnommen und an die Giftinformationszentren in Deutschland übermittelt. Dieser Datenaustausch ist aus technischen Gründen nicht länger möglich, weil die Daten des Zulassungsantrags in Inhalt und Format nicht den Anforderungen der europäisch harmonisierten Mitteilung entsprechen.

Antragsteller bzw. Zulassungsinhaber werden deshalb gebeten, die Mitteilung an das BfR eigenständig und unabhängig vom Zulassungsantrag vorzunehmen.

Über die gesetzlichen Grundlagen und den Ablauf der Mitteilung informiert die Internetseite des BfR (siehe unten). Dort steht auch das aktuell geltende Mitteilungsformular zur Verfügung.

Ausgabejahr 2018
Datum 16.03.2018

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