Neue Anwendungsbestimmungen im Gesundheitsschutz

Datum: 15.03.2018

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wird bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln künftig bestimmte Vorschriften zum Gesundheitsschutz von Anwendern, Arbeitern und unbeteiligten Dritten (Anwohner, Umstehende und Verbraucher) als Anwendungsbestimmungen festsetzen. Es geht um Sicherheitsmaßnahmen, die darauf abzielen, die Exposition zu reduzieren. Bisher hat das BVL entsprechende Kennzeichnungsauflagen erteilt. Die neue Regelung wird ab sofort für neue Zulassungsbescheide angewendet. Eine rückwirkende Anpassung bestehender Zulassungen ist nicht vorgesehen.

Im Sektor Naturhaushalt ist es seit langem übliche Praxis, bestimmte, risikobasiert vergebene Nebenbestimmungen als Anwendungsbestimmungen zu regeln. Diese grundlegende Systematik wird nun für Vorschriften im Bereich Gesundheitsschutz übernommen. Die neue Regelung stellt insofern eine Vereinheitlichung der Regelungsbereiche dar.

Inhaltlich führt die Anpassung nicht zu neuen Anforderungen an Hersteller, Handel und Anwender von Pflanzenschutzmitteln. Durch die Fassung als Anwendungsbestimmung hat sich allerdings der rechtliche Status geändert. Die Missachtung der Vorschriften stellt nun eine Ordnungswidrigkeit dar. Verstöße können durch die zuständigen Überwachungs- und Kontrollbehörden der Länder mit einem Bußgeld geahndet werden. Das BVL sieht hierin eine deutliche Stärkung der Position der Landesbehörden bei der Beratung von Anwendern und der Überwachung der sachgerechten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Ausgabejahr 2018
Datum 15.03.2018

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