Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Iprodion zum 5. März 2018

Datum: 19.02.2018

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Zulassung aller Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Iprodion zum 5. März 2018 antragsgemäß widerrufen. Es handelt sich um folgende Pflanzenschutzmittel:

  • Paroli (Zulassungsnr. 006623-00)
  • Interface (007850-00)
  • Rovral WG (006270-00)

Nach dem Widerruf gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 5. Juni 2018 für Pflanzenschutzmittel, die sich zum Widerrufstermin bereits im freien Verkauf befinden. Die Aufbrauchfrist geht ebenfalls bis zum 5. Juni 2018. Diese Fristen ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2091 in Verbindung mit Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und dem Pflanzenschutzgesetz. Am Ende der Aufbrauchfrist werden eventuelle Reste entsorgungspflichtig.

Der Widerruf gilt mit denselben Fristen auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels.

In der Vergangenheit war auch Saatgut im Handel, das mit iprodionhaltigen Pflanzenschutzmitteln behandelt war. Zwar sind in Deutschland aktuell nur Mittel zur Spritzanwendung zugelassen, jedoch gibt es in anderen EU-Mitgliedstaaten Zulassungen zur Saatgutanwendung, aufgrund derer das entsprechende Saatgut auch in Deutschland bisher verkehrsfähig war und ausgesät werden durfte. Da Zulassungen iprodionhaltiger Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten bis zum 5. März 2018 widerrufen werden müssen, erlischt spätestens zu diesem Termin auch die Zulässigkeit für das Inverkehrbringen und das Ausbringen von Saatgut; weitergehende Aufbrauchfristen sieht das Pflanzenschutzrecht in diesem Fall nicht vor (Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1107/2009 in Verbindung mit §§ 32 Absatz 1, 19 Absatz 1 PflSchG).

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat entschieden, die EU-Genehmigung für Iprodion als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln nicht zu erneuern, nachdem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu dem Ergebnis gekommen war, dass Iprodion die Genehmigungskriterien nicht erfüllt. Mit der Durchführungsverordnung 2017/2091 hat die Europäische Kommission die Fristen für die Beendigung bestehender Zulassungen und die Gewährung von Abverkaufs- und Aufbrauchfristen festgesetzt.

Ausgabejahr 2018
Datum 19.02.2018

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